Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 * 
Vorschriflen, 
die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Instizdienst 
betreffend. 
Erster Teil. 
Die erste juristische prüsung. 
8I. 
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den Prä- 
sidenten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena zu richten. 
Dem Gesuche sind beizusügen: 
I. das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasinms: 
2. das Zeugnis über die Militärverhältnisse: 
3. die Universitäts-Abgangszengnisse sowic die Zeugnisse über den Besuch von 
seminaristischen und sonstigen Ubungsvorlesungen: 
ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbesondere 
der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist und die Rechtsgebiete zu 
bezeichnen sind, denen etwa der Prüfling vorzugsweise Fleiß und Interesse 
zugewandt hat, auch anzugeben ist, ob, während welcher Zeit, und wo der 
Prüfling seiner aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine 
genügt hat. 
Gesuch und Lebenslauf sind von dem Prüfling eigenhändig zu schreiben. 
Die näheren Bestimmungen in betreff der über den Besuch von Ubungs- 
vorlesungen vorzulegenden zeugnisse werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten 
bekaunt gemacht. 
1— 
82. 
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um Zu- 
lassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat der 
Prüfling über seine Führung während dieses Zeitraums ein Zeuguis der Obrig- 
keit des Aufenthaltvortes vorzulegen. 
8 3. 
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die 
Zulassung oder Zurückweisung des Prüflings zu verfügen.
	        
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