Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impspusteln ent- 
haltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in die 
Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen troydem berührt, so sollen sie nicht 
unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig zu waschen. Gebrauchte Watte und 
hebrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen. Ungeimpfte Kinder und solche, die 
an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, 
insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen.“ 
Rudolstadt, den 23. Jannar 1906. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
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