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1906 *
Das zur plan= und vorschriftsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der
Bahn erforderliche Grundkapital (Anlagekapital) wird auf den Betrag von
525000 Mark festgesett.
Der Banu und Betrieb der Bahn ist einem technisch gebildeten Vertreter
zu übertragen. Die Wahl dieses Vertreters bedarf der Genehmigung des
Grohherzoglich Sächsischen Staatsministeriums; derselbe hat seinen Wohnsitz
im Großherzogtum Sachsen-Weimar zu nehmen. Von der Wahl ist nach
erfolgter Bestätigung Unserem Ministerium Kenntnis zu geben.
Für den Van und Belrieb der Bahn sind die reichsgeseylichen Bestimmungen
der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 für
Nebenbahnen sowie die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden
Bestimmungen (ogl. § 3 der Bau= und Betriebsordnung) maßgebend. Die
Spurweite der Bahn soll 1,135 Meter im Lichten der Schienen betragen,
der Bau und das gesamte Betriebsmaterial auch so eingerichtet werden,
daß die Transportmittel ungehindert auf die Preußische Staatsbahn, Bahn-
hof Esperstedt, übergehen können.
IV. Für den Ban insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Her-
stellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußregulierungen,
Vorflutanlagen und Parallel= sowie Zugangswegen betreffen, ebenso wie
die baupolizeiliche Prüfung der Bahnhofsanlagen innerhalb des Gebieles
Unseres Fürstentums bleibt Unserem Ministerium vorbehalten. Dem
Slaate bleibt für alle durch die Ansführung der landespolizeilich ge-
nehmigten Entwürfe bedinglen Benachteiligungen seines Eigentums oder
seiner sonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Eutschädigung nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor-
behalten.
Der Konzessionar hat allen Anordunngen, welche wegen polizeilicher
Beaussichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden
mögen, nachzukommen.
Die Vollendung und Jubetriebnahme der Bahn muß läugstens binnen
1 Monaten nach Aushändigung der Konzessionsurkunde und nach Uber-
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