V.
VIII.
1906 (01
Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr
zu Grunde zu legen;
c) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nötig erachteten
Nachweisungen sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen
und der Aufsichtsbehörde in den von ihr festgesetzten Fristen einzureichen.
Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern=
und Unterbeamtenstellen mit Militäramwärtern, insoweit sie das 40. Lebens-
jahr noch nicht zurückgelegt haben, in dieser Beziehung und insbesondere
mit Bezug auf die Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch
ergehenden reichsgeseplichen Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
er Konzessionar hat einerseits für die Beamten des Bahnunter-
nehmens — und zwar unter Heranziehung derselben zu Beiträgen nach
den Bestimmungen der Aufsichtsbehörde, andererseits für die Arbeiter
Pensions-, Witwen= und Unterstützungskassen einzurichten und zu diesen
Kassen die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des
Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember
1875 (R.-Ges.-Bl. S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen,
jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablaufe von
acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalender-
jahres an Stelle der Artikel 2 bis 4 des Gesetzes die im Erlasse des
Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 380) getroffenen Bestimmungen treten.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhältnissen
der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den
Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Äuderung
eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs-
Aussichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Nebenbahn verliert, tritt
das Eisenbahn-Postgeseh mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen
ohne Einschränkung in Anwendung.
Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für
militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im
Deutschen Reiche ergehenden geseblichen und reglementarischen Bestimmungen
äu unterwerfen.
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