1906 108
berechtigt sein, einen Zuschlag von 10% zum Anlagekapital zu bean-
spruchen.
Der Konzessionar unterliegt bezüglich der in das Staatsgebiet des Fürsten-
tums entfallenden Bahnstrecke der staatlichen und Gemeinde-Besteuerung.
Für die Besteuerung sind die Gesetze des Großherzogtums Sachsen maß-
gebend, zur Zeit für die staatliche Besteuerung das Geseb vom 25. Februar
1903, für die Gemeindebesteuerung das Gesetz vom 26. Februar 1903.
Die Abgaben werden nach Berechnung von dem Reinertrage des ganzen
Unternehmens nach Verhältnis der in das Fürstentum fallenden Bahnstrecke
berechnet (Artikel 13 des Staatsvertrags) und festgestellt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Schwarzburg, den 3. August 1906.
(L. S)
B
—
(gez.): Günther.
(ggcz.): von Holleben i. V.
Konzessionsurkunde
betreffend den Bau und Betrieb der
Eisenbahn von Esperstedt nach Oldis-
leben.
–n —
TAXXXI. Ministerial-Verordnung
vom 3. August 1906,
betreffend die Abänderung des § 18 der Hausordmung für die
Gerichtsgefängnisse.
Mit Höchster Genehmigung wird der letzte Absat des § 18 der Hausordnung
für die Gerichtsgefängnisse des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt vom 7. Januar
1887 (Ges. Samml. S. 1) aufgehoben und durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die regelmäßige Tageskost der Gefangenen ist:
des Morgens ⅛ Liter dünne Suppe oder Kaffee, des Mittags 1 Liter dicke
Suppe oder Gemüse und am Sonntag 1 Pfund Fleisch, an Strafgefangene letzteres
iedoch nur, wenn die Haft länger als sechs Tage dauert,
täglich außerdem 1 Kilogramm Schwarzbrod an eine erwachsene männliche
i0 ·