Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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berechtigt sein, einen Zuschlag von 10% zum Anlagekapital zu bean- 
spruchen. 
Der Konzessionar unterliegt bezüglich der in das Staatsgebiet des Fürsten- 
tums entfallenden Bahnstrecke der staatlichen und Gemeinde-Besteuerung. 
Für die Besteuerung sind die Gesetze des Großherzogtums Sachsen maß- 
gebend, zur Zeit für die staatliche Besteuerung das Geseb vom 25. Februar 
1903, für die Gemeindebesteuerung das Gesetz vom 26. Februar 1903. 
Die Abgaben werden nach Berechnung von dem Reinertrage des ganzen 
Unternehmens nach Verhältnis der in das Fürstentum fallenden Bahnstrecke 
berechnet (Artikel 13 des Staatsvertrags) und festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 3. August 1906. 
(L. S) 
B 
— 
(gez.): Günther. 
(ggcz.): von Holleben i. V. 
Konzessionsurkunde 
betreffend den Bau und Betrieb der 
Eisenbahn von Esperstedt nach Oldis- 
leben. 
  
–n — 
TAXXXI. Ministerial-Verordnung 
vom 3. August 1906, 
betreffend die Abänderung des § 18 der Hausordmung für die 
Gerichtsgefängnisse. 
Mit Höchster Genehmigung wird der letzte Absat des § 18 der Hausordnung 
für die Gerichtsgefängnisse des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt vom 7. Januar 
1887 (Ges. Samml. S. 1) aufgehoben und durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die regelmäßige Tageskost der Gefangenen ist: 
des Morgens ⅛ Liter dünne Suppe oder Kaffee, des Mittags 1 Liter dicke 
Suppe oder Gemüse und am Sonntag 1 Pfund Fleisch, an Strafgefangene letzteres 
iedoch nur, wenn die Haft länger als sechs Tage dauert, 
täglich außerdem 1 Kilogramm Schwarzbrod an eine erwachsene männliche 
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