104 1906
Person und / Kilogramm au weibliche und jugendliche Gefangene, welches in
3 Portionen des Morgens, Mittags und Abends abgegeben wird.
Der Vorsteher kann, nach ärztlichem Gutachten, Zulagen gestatten.
Gefangene, welche im Laufe des Vormittags eingeliefert werden, erhalten die
Mirtagskost und das volle Brod; Gefangene, welche im Laufe des Nachmittags
eingeliefert werden, erhalten die Hälfte des Brodes. Ob ihnen sonst ein Reichnis
zu machen ist, wird vom Vorsteher bestimmt.
Gefangene, welche im Laufe des Vormittags abgehen, erhalten das Frühstück
und die Hälfte des Brodes; Gefangene, welche im Laufe des Nachmittags abgehen,
erhalten Frühstück, Mittagessen und das volle Brod. Abweichungen werden vom
Vorsteher angeordnet.
Die Speisen müssen in guter Beschaffenheit, insbesondere das Brod ordentlich
ausgebacken, genügend gesalzen und bei der Austeilung mindestens 48 Stunden
alt, die anderen Speisen gehörig zubereitet, bezüglich gefettet und gesalzen sein.
Das Mittagessen muß in der Stunde von 12 bis 1 Uhr ausgeteilt werden.
Den Gefangenen wird in der Regel nur hölzernes Geschirr für die Speisen
und hölzerne Löffel zugelassen. Strafgefangenen, von denen kein Mißbrauch zu
besorgen ist, dürfen Messer und Gabel von Metall nur während des Mittagessens
belassen werden.
Als Getränk erhalten die Gefangenen (die Strafgefangenen, welche sich selbst
beköstigen, neben dem gestatteten Bier) nur Wasser, welches täglich dreimal frisch
zu verabreichen ist.
Rudolstadt, den 3. August 1906.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
In Vertretung:
Dr. Körbit.