Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

104 1906 
Person und / Kilogramm au weibliche und jugendliche Gefangene, welches in 
3 Portionen des Morgens, Mittags und Abends abgegeben wird. 
Der Vorsteher kann, nach ärztlichem Gutachten, Zulagen gestatten. 
Gefangene, welche im Laufe des Vormittags eingeliefert werden, erhalten die 
Mirtagskost und das volle Brod; Gefangene, welche im Laufe des Nachmittags 
eingeliefert werden, erhalten die Hälfte des Brodes. Ob ihnen sonst ein Reichnis 
zu machen ist, wird vom Vorsteher bestimmt. 
Gefangene, welche im Laufe des Vormittags abgehen, erhalten das Frühstück 
und die Hälfte des Brodes; Gefangene, welche im Laufe des Nachmittags abgehen, 
erhalten Frühstück, Mittagessen und das volle Brod. Abweichungen werden vom 
Vorsteher angeordnet. 
Die Speisen müssen in guter Beschaffenheit, insbesondere das Brod ordentlich 
ausgebacken, genügend gesalzen und bei der Austeilung mindestens 48 Stunden 
alt, die anderen Speisen gehörig zubereitet, bezüglich gefettet und gesalzen sein. 
Das Mittagessen muß in der Stunde von 12 bis 1 Uhr ausgeteilt werden. 
Den Gefangenen wird in der Regel nur hölzernes Geschirr für die Speisen 
und hölzerne Löffel zugelassen. Strafgefangenen, von denen kein Mißbrauch zu 
besorgen ist, dürfen Messer und Gabel von Metall nur während des Mittagessens 
belassen werden. 
Als Getränk erhalten die Gefangenen (die Strafgefangenen, welche sich selbst 
beköstigen, neben dem gestatteten Bier) nur Wasser, welches täglich dreimal frisch 
zu verabreichen ist. 
Rudolstadt, den 3. August 1906. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
In Vertretung: 
Dr. Körbit. 
 
	        
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