1906 1
83.
Die Befugnis der Gesindevermieter und Stellenvermittler, ihr Gewerbe durch
einen Stellvertreter auszuüben, richtet sich nach § 47 der Gewerbeordnung.
Die Beschäftigung von Hülfspersonal (Gehülfen, Lehrlingen, Agenten) einschließ-
lich der Familienangehörigen bedarf in allen Fällen der Genehmigung des Gemeinde-
vorstandes.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Stellvertreter oder Gehülfe die
für den Geschäftsbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Die Genehmigung kam jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
8 4.
Wer das Gewerbe eines Gesindevermieters oder Stellenvermittlers betreibt,
ist verpflichtet, Geschäftsbũcher zu führen und zwar
I. nach dem beigefügten Muster A für Aufträge derjenigen Personen, die einen“
Dienst oder eine Stelle suchen (Arbeitnehmer);
2. nach dem beigefügten Muster B für Aufträge derjeuigen Personen, die einen
Dienst oder eine Stelle zu vergeben haben (Arbeitgeber). «
Die Geschäftsbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seiten-
zahlen versehen sein.
Sie sind vor der ersten Eintragung von dem Gemeindevorstand unter Be-
glaubigung der Seitenzahl abzustempeln.
Bei der Führung der Geschäftsbücher hat der Gesindevermieter oder Stelleu-
vermittler sich der deutschen Sprache zu bedieuen. Sämtliche Eintragungen sind
mit Tinte und gut leserlich zu bewirken.
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischen-
räume gelassen werden. Der ursprüngliche Juhalt einer Eintragung darf nicht
mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unkenntlich gemacht, es darf nichts
radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Be-
schaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst
später gemacht worden sind.
Das Herausnehmen, Zusammenkleben oder Überkleben von Blältern, sowie das
Einfügen neuer Blätter ist untersagt.
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