Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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eines giltigen Dienstvertrags geführt hat und hierüber die in § 15 vorgeschriebenen 
Bescheinigungen ausgestellt und den Beteiligten ausgehändigt sind. 
Die Vermittelungsgebühr ist von demjenigen zu bezahlen, der den Auftrag 
erteilt hat. Haben sowohl der Dienst= oder Arbeitgeber, als auch der Dienst= oder 
Arbeitnehmer einen Auftrag erteilt, so darf der von beiden Teilen gezahlte Gesamt= 
betrag die einmalige Vermittlungsgebühr nicht übersteigen. 
Die Erhebung einer Einschreibegebühr bei Entgegennahme des Auftrags ist 
verboten. 
Auslagen, die im besonderen Interesse eines Auftraggebers nötig geworden 
sind, sind von diesem besonders zu ersetzen. 
14. 
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler einem Dienstberechtigten gegen- 
über die Gewähr für bestimmte Eigenschaften des zur Dienstleistung Verpflichteten 
übernommen und stellt sich heraus, daß der zur Dienstleistung Verpflichtete die 
Eigenschaften nicht besitzt, so hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler auf 
Verlangen des Dienstberechtigten die Vermittelungsgebühr zurückzuzahlen. Das 
Gleiche gilt, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete die Stelle nicht antritt. 
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler dem zur Dienstleistung Ver- 
pflichteten bestimmte Eigenschaften der ihm zugewiesenen Stellung zugesichert und 
ergibt sich die Unrichtigkeit dieser Zusicherungen, so hat er auf Verlangen des zur 
Dienstleistung Verpflichteten die Vermittelungsgebühr zurückzuzahlen. 
Die Ansprüche können nur binnen 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem 
der zur Dienstleistung Verpflichtete den Dienst angetreten hat oder hätte antreten 
müssen, geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist geuügt schriftliche Mit- 
teilung an den Gesindevermieter oder Stellenvermittler, daß Zurückzahlung der Ver- 
mittelungsgebühr begehrt werde. 
Deu Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist verboten, die Anwendung 
dieser Vorschristen durch Vertrag auszuschließen. 
Weitergehende Ansprüche der Auftraggeber werden hierdurch nicht berührt. 
*r 15. 
Über jede Vermietung oder Vermittelung hat der Gesindevermieter oder Siellen- 
vermittler unverzüglich sowohl dem Dienstberechtigten als auch dem zur Dienstleistung 
Verpflichteten einen Answeis nach dem Muster 1) auszustellen.
	        
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