1906 *
8 16.
Die Polizeibehörden sind berechtigt, jederzeit in den Geschäftsbetrieb der Ge-
sindevermieter und Stellenvermittler Einsicht zu nehmen. Die Gesindevermieter und
Stellenvermittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt in alle zum
Geschäftsbetrieb bestimmte Näume zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher auf Ver-
langen im Dienstraum der Polizeibehörde vorzulegen und jede über den Geschäfts-
betrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen.
Gesindevermieter und Stellenvermittler, die Stellen im Ausland an weibliche
Personen oder Stellungen für Kellnerinnen und sonstige in Schankräumen tätige
weibliche Angestellte vermitteln, haben bis zum 3. eines jeden Monats dem Gemeinde-
vorstand eine Abschrift der Eintragungen in die Geschäftsbücher, die derartige Ver-
mittelungen betreffen, mitzuteilen. s
817.
Ein Abdruck dieser Vorschriften und Strafbestimmungen der §§ 147 Ziffer 1,
148 Ziffer 4 a der Gewerbeorduung ist in jedem Geschäftsraum der Gesindevermieter
oder Stellenvermittler auszuhängen.
Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1—17 gegebenen Vorschriften werden
gemäß § 147 bezw. § 148 Abs. 1 Ziffer 4a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe
bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bezw. mit Geldstrafe
bis zu einhundertundfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier
Wochen bestraft. g 19
Die Bestimmungen dieser Verordnnug sinden keine Anweudung auf Stellen-
verimittelungen und Arbeitsnachweise, die von Genieinden, Innungen, Junungsver-
bänden, Gewerbevereinen, der Handelskammer, der Handwerkskammer, den landwirt-
schaftlichen Zeutralvereinen oder anderen gemeinnützigen Unternehmungen errichtet
sind, und nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
8 20.
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1907 in Kraft.
Rudolstadt, den 17. August 1906.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
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