10 1906
Art. J.
Im Verzeichnisse der Gifte sind hinzuzufligen:
1. in Abteilung 1
Salzsäure, arsenhaltige')
Schwefelsäure, arsenhaltige')
und am Schlusse der Abteilung 1 folgende Anmerkung:
) Anmerkung: Solzläure und Schweselsäure gelten als arsenhallig, wenn 1 com der Söur mit
à cem Zinnchlorürlösung versetzt, innerhalb 15 Minuten eine dunklere Färbung annimmt.
Bei der Prüfung auf den Arsengehalt ist, sofern es sich um konzentrierte
Schweselsäure handelt, zunächst 1 cem durch Eingießen in 2 cem Wasser zu
verdünnen und 1 ccm von dem erkalteten Gemische zu verwenden. Die Zinn-
chlorürlösung ist aus 5 Gewichtsteilen kristallisiertem Zinnchlorür, die mit 1 Gewichts-
teile Salzsäure anzurühren und vollständig mit trockenem Chlorwasserstoffe zu sättigen
sind, herzustellen, nach dem Absetzen durch Asbest zu filtrieren und in kleinen, mit
Glasstopfen verschlossenen, möglichst angefüllten Flaschen aufzubewahren;
in Abteilung 3 hinter „Kresole“ die Worte: „und deren Zubereitungen
(Kresolseifenlösungen, Lysol, Lysosolveol usw.), sowie deren Lösungen, soweit
sie in 100 Gewichtsteilen mehr als ein Gewichtsteil der Kresolzubereitung
enthalten;"
in Abteilung 3 vor „Phenazetin“:
„Paraphenylendiamin, dessen Salze, Lösungen und Zubereitungen;“
. in Abteilung 3 hinter „Salzsäure“ und hinter „Schwefelsäure": „arsenfreie“)“
und am Schlusse der Abteilung 3 folgende Anmerkung:
*) Anmerkung: Siehe Anmerkung zu Ableilung 1.
Art. II.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unterliegen der Bestrafung nach
*22 der Polizei-Verordnung vom 9. April 1895 (Ges.-Samml. S. 47).
Art. III.
Diese Polizei-Verordnung tritt hinsichtlich der Bestimmungen in Art. 1 1
und 4 mit dem 1. Juli 1900, hinsichtlich der Bestimmungen in Art. 1 2 und 3
aber am 1. März 1906 in Kraft.
Rudolstadt, den 22. Februar 1906.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
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