Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

10 1906 
Art. J. 
Im Verzeichnisse der Gifte sind hinzuzufligen: 
1. in Abteilung 1 
Salzsäure, arsenhaltige') 
Schwefelsäure, arsenhaltige') 
und am Schlusse der Abteilung 1 folgende Anmerkung: 
) Anmerkung: Solzläure und Schweselsäure gelten als arsenhallig, wenn 1 com der Söur mit 
à cem Zinnchlorürlösung versetzt, innerhalb 15 Minuten eine dunklere Färbung annimmt. 
Bei der Prüfung auf den Arsengehalt ist, sofern es sich um konzentrierte 
Schweselsäure handelt, zunächst 1 cem durch Eingießen in 2 cem Wasser zu 
verdünnen und 1 ccm von dem erkalteten Gemische zu verwenden. Die Zinn- 
chlorürlösung ist aus 5 Gewichtsteilen kristallisiertem Zinnchlorür, die mit 1 Gewichts- 
teile Salzsäure anzurühren und vollständig mit trockenem Chlorwasserstoffe zu sättigen 
sind, herzustellen, nach dem Absetzen durch Asbest zu filtrieren und in kleinen, mit 
Glasstopfen verschlossenen, möglichst angefüllten Flaschen aufzubewahren; 
in Abteilung 3 hinter „Kresole“ die Worte: „und deren Zubereitungen 
(Kresolseifenlösungen, Lysol, Lysosolveol usw.), sowie deren Lösungen, soweit 
sie in 100 Gewichtsteilen mehr als ein Gewichtsteil der Kresolzubereitung 
enthalten;" 
in Abteilung 3 vor „Phenazetin“: 
„Paraphenylendiamin, dessen Salze, Lösungen und Zubereitungen;“ 
. in Abteilung 3 hinter „Salzsäure“ und hinter „Schwefelsäure": „arsenfreie“)“ 
und am Schlusse der Abteilung 3 folgende Anmerkung: 
*) Anmerkung: Siehe Anmerkung zu Ableilung 1. 
Art. II. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unterliegen der Bestrafung nach 
*22 der Polizei-Verordnung vom 9. April 1895 (Ges.-Samml. S. 47). 
Art. III. 
Diese Polizei-Verordnung tritt hinsichtlich der Bestimmungen in Art. 1 1 
und 4 mit dem 1. Juli 1900, hinsichtlich der Bestimmungen in Art. 1 2 und 3 
aber am 1. März 1906 in Kraft. 
Rudolstadt, den 22. Februar 1906. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
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