113 1906
einer Partei mehrere in Rechtsgemeinschaft befindliche Personen, so haften diese
für die Kosten nach Verhältnis ihres Anteils und, soweit ein bestimmter Anteil
nicht zu ermitteln ist, nach Kopfteilen.
Die durch besondere Anträge eines Beteiligten entstandenen Mehrkosten fallen
diesem allein zur Last.
Hinter § 9 wird als § 9a eingefügt:
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen, der Sicherung
des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft und der Inventarerrichtung können aus
dem Nachlaß entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten haften die Erben
nach den Vorschriften über Nachlaßverbindlichkeiten.
Für die Kosten der Teilung von Vermögensmassen haften die Anteilsberechtigten
als Gesamtschuldner.
Die einem Erben oder einem Anteilsberechtigten zustehende Gebührenfreiheit
entbindet ihn nicht von der Entrichtung der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebühren.
. Im 8 11 wird in der ersten Zeile das Wort „Gerichtskosten“ durch das
Wort r7 ochtsg buhrene ersegtzt.
Im §5 13 werden in Zeile 2 und 3 die Worte „Grund= und Hypo-
wirtesblcchröen. ersetzt durch die Worte „Zuschreibungs-, Hypotheken= und Grund-
buchsachen“.
8. Abs. 2 des § 14 wird gestrichen.
9. Im § 16 Zeile 2 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
10. § 20 wird gestrichen.
11. Sat 3 in Abs. 3 des § 22 wird gestrichen.
12. 8§ 23 wird gestrichen.
13. § 25 wird gestrichen.
14. § 26 wird durch folgende Vorschrift erseßt:
Ist für den Gebührensatz der Wert des Gegenstandes maßgebend, so wird
bieser von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt, soweit nicht in den §§ 27
bis 34 besondere Vorschriften gegeben sind.
15. Im § 28 Abs. 3 Zeile 5 wird das Wort „Zubehörgrundstücke“ durch
das Wort „Zubehörstücke“ ersetzt.
16. § 29 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Wert eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forderung richtet
sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts einen