Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 121 
Außerdem werden bei jeder Testamentserrichtung für die Waisenhauskasse 
1! bis 6./ berechnet. 
§ 49. 
Für die Errichtung eines Erbvertrags vor dem Richter wird erhoben: 
1. wenn der Erbvertrag mündlich erklärt wird, das Zweifache, 
2. wenn eine Schrift mit der Erklärung übergeben wird, daß die Schrift 
den Erbvertrag enthalte, das Einfache 
der im Tarif A bestimmten Gebühr. 
Außerdem werden für die Waisenhauskasse 1 bis 6 berechnet. 
Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet, so finden 
die Vorschriften des § 48 Anwendung. 
l50. 
Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todeswegen werden in 
den Fällen der §§ 48, 49 ein Zehntel, in allen übrigen Fällen zwei Zehnteile 
der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. 
8 61. 
Für die Rückgabe einer Verfügung von Todeswegen werden fünf Zehnteile 
der Gebühr des Tarifs 4 erhoben. 
Diese Gebühr kommt in Wegfall, wenn die Rückgabe gleichzeitig mit der Er- 
richtung oder Uberreichung einer neuen Verfügung von Todeswegen beantragt wird. 
Die Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf den Widerruf einer 
Verfügung von Todeswegen oder die Aufhebung eines Erbvertrags. 
8 62. 
Für die Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen (vergl. S 9a) werden 
fünf Zehnteile der Gebühr des Tarifs A erhoben. Die Erteilung beglaubigter 
Abschriften ist gebührenfrei. 
853. 
Die in den §§ 48 bis 52 für Verfügungen von Todeswegen bestimmten 
Gebühren sind nach demjenigen Werte zu berechnen, welchen das von der Verfügung 
betroffene Vermögen des Erblassers zur Zeit der Fälligkeit der Gebühren hat. Die 
vorhandenen Schulden sind in Abzug zu bringen. Betrifft die Verfügung nur
	        
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