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Gütergemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften sowie auf die Auseinandersetzung
geschiedener Ehegatten entsprechend anzuwenden.
8 85.
Für die Eutgegennahme von Erklärungen, Anmeldungen und Anzeigen seitens
des Nachlaßgerichts, einschließlich der Beurkundung oder Beglaubigung durch das
Nachlaßgericht, für die Entgegennahme des Inventars, einschließlich der Anordnung
wegen Aufnahme des Inventars durch eine zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten, für die Bestimmung oder Verlängerung einer Frist durch das
Nachlaßgericht, für die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesebbuches über
Testamentsvollstrecker vom Nachlaßgerichte zu tressenden Anordnungen, sowie für
die Abhaltung des Termins zur Leistung des im § 2006 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs vorgesehenen Offenbarungseides werden fünf Zehnteile der Gebühr des Tarifs M
erhoben. Finden diese Handlungen in Verbindung mit einem in diesem Abschnikte
bezeichneien Verfahren statt, so wird eine besondere Gebühr für sie nicht erhoben.
Im Falle der Anmeldung von Nachlaßforderungen auf Aufforderung eines Miterben
wird die Gebühr uur eimmal von diesem Miterben erhoben.
Bei der Berechnung der Gebühren wird, sofern eine vermögensrechtliche An-
gelegenheit vorliegt, der Wert der Vermögensmasse nach Abzug der Schulden zu-
grunde gelegt.
8 86.
Sosern nicht in den §§ 78 und 85 ein Anderes beslimmt ist, werden in den
unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheilen die Gebühren von dem Betrage
der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögensmasse ohne Abzug der
Schulden berechnet.
Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhange stehende Massen, so werden
die Gebühren derselben zusammengerechnet. Die nach dem Gesamtwerte berechnete
Gebühr wird auf die einzelnen Massen nach Verhältnis des Wertes derselben ver-
teilt. Wird die Teilung des Nachlasses eines Ehegatten, welcher in einer Güter-
hemeinschaft gelebt hat, mit der Auseinandersezung der Gütergemeinschaft verbunden,
so wird bei der Anwendung der Vorschriften dieses Absaßpes der Wert der güter-
gemeinschaftlichen Masse nur zur Hälfte und, sofern dem überlebenden Ehegatten
von der gütergemeinschaftlichen Masse ein anderer Bruchteil als die Hälfte zufällt,
zu diesem Bruchteil in Ansatz gebracht.
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