Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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Vermögens 10 Pf. zu erheben. Dabei wird das angefangene Kalenderjahr sowohl 
am Aufang als auch am Ende der Verwaltung voll gerechnet. 
3. Bei der Verechnung des Betrags des Vermögens werden die Schulden 
in Abzug gebracht. 
4. Die Vorschriften der Nr. 1 bis 3 finden auch auf die vorläusige Vor- 
mundschaft Anwendung. Endigt die vorläusige Vormundschaft, weil auf Grund 
der erfolgten Entmündigung ein Vormund bestellt wird, so gelten die vorläufige 
und die endgüllige Vormundschaft als ein Verfahren. 
8 95. 
Bei keinem Mündel, Pflegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden 
Kinde darf der Gesamtbetrag der nach dem § 93 und dem 8 94 Nr. 1 zu er- 
hebenden Gebühren denjenigen Betrag übersteigen, der nach § 94 Nr. 1 im Falle 
der Vormundschaft zu erheben ist. 
Drei Zehnteile der Säße des § 8 des Deutschen Gerichtskostengeseges werden 
erhoben: 
1. für die Ersetung der elterlichen Einwilligung zur Eingehung der Ehe oder 
der Einwilligung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung; 
2. für Entscheidungen, betreffend den Unterhalt der Kinder nach § 1612 des 
Bürgerlichen Gesepbuchs; 
3. für die ÜUbertragung der Ansübung der elterlichen Gewalt au die Mutter 
(1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
4. für die Ersetzung der Zustimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu Rechts- 
geschäften des überlebenden Ehegatten im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft; 
5. für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Verheiratung des 
Vaters oder der Mutter sowie für die nach den §§ 1639 Abs. 1, 1640 Abs. 2, 
1653, 1666, 1667, 1668, 1670, 1760 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu 
treffenden Anordnungen; 
6. für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten 
zu einander oder das eheliche Güterrecht betreffen; 
7. für sonstige Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf 
Mündel, Pflegebefohlene oder unter elterlicher Gewalt stehende Kinder beziehen. 
Zahlungspflichtig ist in den Fällen unter Nr. 3, 5 der Vater oder die Mutter.
	        
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