1906 L
Hat eine Rechnungslegung staltzufinden, so werden neben der im Abs. 1 be—
stimmten Gebühr die Gebühren des § 94 Nr. 2 erhoben.
8 097.
Für Verhandlungen und Verfügungen, welche von den Vormundschaftsgerichten
als solchen oder behufs Sicherung, Verwaltung oder Beaufsichtigung des Vermögens
des Mündels, Pflegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt siehenden Kindes von
den Nachlaßgerichten vorgenommen oder erlassen werden, ingleichen für die Aus-
einandersetzungen über den Nachlaß des Vaters oder der Mutter oder desjenigen,
durch dessen Tod die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft nötig geworden
ist, einschließlich des Erbbescheinigungsverfahrens, dürfen bei Vormundschaften, Pfleg-
schaften und Beistandschaften neben den in den 88 93, 94 bestimmten Gebühren
nur die im § 96 sowie die in den §8 140 bis 142 bestimmten Gebühren, bare
Auslagen und die Kosten eines elwa gerichtlich aufgenommenen Vermögensverzeich-
nisses angesetzt werden.
Sind bei einzeluen Geschäften, für welche dem Mündel, Pflegebefohlenen oder
unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde besondere Kosten nicht angesetzt werden
dürsen, andere Personen beteiligt, so müssen diese die für solche Geschäfte in anderen
Fällen bestimmten Kosten nach dem Verhältuis ihres Anteils entrichten.
Die Bestimmung im § 9 des Gesetzes über die Zwangserziehung vom 20. De-
zember 1896 (Ges.-Samml. S. 162) bleibt unberührt.
*½êm
Der Beendigung der Vormundschaft, Pflegschaft oder Beislandschaft ist es im
Sinne dieses Abschnittes gleichzuachten, wenn die Vormundschaft, Pflegschaft oder
Beistandschaft an eine Behörde abgegeben wird, die außerhalb des Fürstentums
ihren Sitz hat.
§ 99.
Diejenigen Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, welche in diesem Ab-
schnitte nicht mit Gebühren belegt sind, erfolgen gebührenfrei. Insbesondere wird
für die Entgegennahme des nach § 1640 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein-
zureichenden Verzeichnisses eine Gebühr nicht erhoben.
36. An Stelle des siebenten Abschnittes werden die nachfolgenden Para-
graphen 105a bis 127v eingestellt: