180 1906
Siebeuter Abschnitt.
Zuschreibungs- und Bupothekensachen; Grundbuchsachen.
I. Zuschreibungs= und Hypothekensachen.
8 105a.
In Zuschreibungs= und Hypothekensachen gelten in denjenigen Bezirken, für
die das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, die Bestimmungen der
85 106 bis 122.
§ 106.
Für die Zuschreibung eines Grundstücks wird die in dem Tarif C bestimmte
Gebühr erhoben.
Außerdem ist für die Waisenhauskasse ein Zehntel der in Abs. 1 bezeichneten
Gebühr in Ansatz zu bringen.
8 107.
Die im § 106 bestimmten Gebühren werden nur zu vier Zehnteilen erhoben:
1. im Falle der Erbfolge für die Zuschreibung eines Nachlaßgrundstücks auf
Abkömmlinge oder den Ehegatten des Erblassers, ohne Unterschied, ob die Erbfolge
auf einer Verfligung von Todeswegen oder auf gesetzlicher Vorschrift beruht. Dem
Erben stehen die in einer Verfügung von Todeswegen Bedachten gleich, die zu
dem Erblasser in dem bezeichneten Verhältnisse stehen. Dem Falle der Erbfolge
wird der Fall der Nacherbfolge und der Nachfolge in ein Familiensideikommiß
sowie der Fall gleichgeachtet, wenn und soweit ein Nachlaßgrundstück von dem
Erben einem Pflichtteilsberechtigten in Anrechnung auf seinem Pflichtteilsanspruch
überlassen wird;
2. wenn die Zuschreibung auf die in Ziffer 1 Genannten oder einzelne von
ihnen auf Grund einer Erbauseinandersetzung erfolgt, ohne Unterschied, ob ihnen
der Grundbesitz bereits vorher zu ungcteilter Erbeugemeinschaft oder nach Bruch-
teilen zugeschrieben war oder ob eine Zuschreibung überhaupt noch nicht statt-
gefunden hatte;
3. im Falle der Zuschreibung eines Grundstücks auf Abkömmlinge und Ehe-
gatten, falls die Zuschreibung auf Grund eines mit Rücksicht auf das künftige
Erbrecht unter den Lebenden geschlossenen Vertrags (Übergabevertrags) erfolgt;
4. wenn ein Ehegatte von dem anderen unter Lebenden Miteigentum erwirbt.
Die Mindestgebühr beträgt 1 /