Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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des bisherigen Eigentümers, seiner Abkömmlinge oder seines Ehegatten vorbehaltenen 
Hypothek werden fünf Zehnteile der Gebühr des Tarifs I) erhoben. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner in Abs. 1 genaunten Au- 
gehörigen in einer Verfügung von Todeswegen eine Hypothek an einem Nachlaß- 
grundslücke eingeräumt hat. 
s 113. 
Für die nachträgliche Belastung einzelner Grundstücke mit einer bereits ein- 
hetragenen Hypothek (Verstärkung) werden fünf Zehnteile der Gebühr des Tarifs 1) 
erhoben. 
*5 114. 
Für die Vormerkung einer Hypothek werden fünf Zehnteile der Gebühr des 
Tarifs I) erhoben. 
Erfolgt später die Eintragung, so wird die für die Vormerkung erhobene 
Gebühr auf die für die Eintragung zu entrichtende Gebühr in Anrechunng gebracht. 
8115. 
Für die Eintragung eines nicht in einer Hypothel bestehenden Rechtes werden 
drei Zehnteile der im Tarif I) bestimmten Gebühr erhoben. Der Mindestbetrag 
der Gebühr beträgt 50 Pf. 
Dieselbe Gebühr wird erhoben für die Eintragung von Verfügungsbeschrän- 
kungen insbesondere für die Eintragung des Rechtes des Nacherben und für die 
Eintragung eines Testamentsvollstreckers. Auf die Werlsberechunng sindet in diesen 
Fällen § 26 Anwendung. 
8 116. 
Für die Eintragung des dem überlebenden Ehegatten am Nachlasse des Ver- 
siorbenen kraft Gesetzes zustehenden Nießbrauchs wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Ebensowenig wird eine Gebühr erhoben für die Eintragung eines durch Ver- 
sügung von Todeswegen dem überlebenden Ehegatten ausgesetzten Nießbrauchs, wenn 
der überlebende Ehegatte auch bei geseblicher Erbfolge am Nachlasse des verstorbenen 
Ehegatten nießbrauchsberechtigt gewesen sein würde. 
117. 
Für die Eintragung von Veränderungen der Hypotheken werden drei Zehn- 
teile der Gebühr des Tarifs D erhoben. Die Mindestgebühr ist 50 Pf.
	        
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