136 1906
§& I27a.
Wird der Autrag auf Eintragung des Eigentümers im Grundbuche nicht
innerhalb zweier Jahre vom Tage des Eintritts der zu diesem Antrage berechtigenden
Tatsache ab gestellt, so wird in den Fällen des § 124 eine Zuschlagsgebühr von
zwei Zehnteilen, in den Fällen des § 125 eine solche von drei Zehnteilen des
Tarifs C erhoben.
8 127b.
Die Entgegennahme der Auflassung und, wenn diese nicht vor dem Grundbuch-
richter erfolgt, die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuche kann nach
dem Ermessen des Gerichts von einer vorgängigen Sicherstellung der Staatskasse
wegen der Kosten der Eintragung abhängig gemacht werden. Über Erinnerungen
gegen derartige Anordnungen wird im Aussichtswege entschieden.
* 127e.
Die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers umfaßt die Beurkundung
der Auflassungserklärung, des Antrags auf Eintragung sowie alle vorkommenden
Nebengeschäfte, insbesondere die ÜUbertragung des Grundstücks und der sich auf
dieses beziehenden Eintragungen auf ein anderes Blatt, die Schließung des bis-
herigen Blattes und die Benachrichtigung der beteiligten und betroffenen Personen.
Die Beurkundung des der Auflassung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts wird
durch die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers nicht mit umfaßt; es wird
vielmehr die Beurkundungsgebühr besonders erhoben.
* 127d.
Für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld werden
die im Tarif D bestimmten Gebühren erhoben.
§ 1272.
Für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks zugunsten
des bisherigen Eigentümers, seiner Abkömmlinge oder seines Ehegatten vorbehaltenen
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld werden fünf Zehnteile der Gebühr des
Tarifs 1) erhoben.
Das Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner im Abs. 1 genannten