Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

136 1906 
§& I27a. 
Wird der Autrag auf Eintragung des Eigentümers im Grundbuche nicht 
innerhalb zweier Jahre vom Tage des Eintritts der zu diesem Antrage berechtigenden 
Tatsache ab gestellt, so wird in den Fällen des § 124 eine Zuschlagsgebühr von 
zwei Zehnteilen, in den Fällen des § 125 eine solche von drei Zehnteilen des 
Tarifs C erhoben. 
8 127b. 
Die Entgegennahme der Auflassung und, wenn diese nicht vor dem Grundbuch- 
richter erfolgt, die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuche kann nach 
dem Ermessen des Gerichts von einer vorgängigen Sicherstellung der Staatskasse 
wegen der Kosten der Eintragung abhängig gemacht werden. Über Erinnerungen 
gegen derartige Anordnungen wird im Aussichtswege entschieden. 
* 127e. 
Die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers umfaßt die Beurkundung 
der Auflassungserklärung, des Antrags auf Eintragung sowie alle vorkommenden 
Nebengeschäfte, insbesondere die ÜUbertragung des Grundstücks und der sich auf 
dieses beziehenden Eintragungen auf ein anderes Blatt, die Schließung des bis- 
herigen Blattes und die Benachrichtigung der beteiligten und betroffenen Personen. 
Die Beurkundung des der Auflassung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts wird 
durch die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers nicht mit umfaßt; es wird 
vielmehr die Beurkundungsgebühr besonders erhoben. 
* 127d. 
Für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld werden 
die im Tarif D bestimmten Gebühren erhoben. 
§ 1272. 
Für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks zugunsten 
des bisherigen Eigentümers, seiner Abkömmlinge oder seines Ehegatten vorbehaltenen 
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld werden fünf Zehnteile der Gebühr des 
Tarifs 1) erhoben. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner im Abs. 1 genannten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.