Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 * 
Angehörigen in einer Versügung von Todeswegen eine Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld an einem Nachlaßgrundstück eingeräumt hat. 
§ 1271. 
Für die nachträgliche Belastung einzelner Grundstücke mit einer bereits ein- 
getragenen Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld (Verstärkung) werden fünf 
Zehnteile der Gebühr des Tarifs D erhoben. 
8 1278. 
Für die Eintragung der Belastung eines Grundstücks mit einem nicht in 
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld bestehenden Rechte sowie für die 
Eintragung von Vormerkungen, Widersprüchen und Verfügungsbeschränkungen werden 
drei Zehnteile der Gebühr des Tarifs D erhoben. Die Mindestgebühr ist 50 Pf. 
§5 127. 
Für die Eintragung des dem überlebenden Ehegatten am Nachlasse des Ver- 
slorbenen kraft Gesetzes zustehenden Nießbrauchs wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Ebensowenig wird eine Gebühr erhoben für die Eintragung eines durch Ver- 
fügung von Todeswegen dem überlebenden Ehegatten ausgesetzten Nießbbrauchs, wenn 
der überlebende Ehegatte auch bei gesetzlicher Erbfolge am Nachlasse des verstorbenen 
Ehegatten nießbrauchsberechtigt gewesen sein würde. 
8 127;i. 
Für die Eintragung von Veränderungen bei Hypotheken, Grundschulden oder 
Reutenschulden werden drei Zehnteile der Gebühr des Tarifs I) erhoben. Die 
Mindestgebühr ist 50 Pf. 
Als Veränderungen von Hypotheken sind insbesondere anzusehen alle Ver- 
änderungen in der Person des Gläubigers, Verpfändungen, Pfändungen, Über- 
weisungen, die Umwandlung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden 
(55 1186, 1198, 1203 des Bürgerlichen Gesebuchs), die Teilung einer Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld, die nachträgliche anderweite Verteilung einer Gesamt= 
hypothek oder Gesamtgrundschuld auf die einzelnen Grundstücke, Rangveränderungen, 
Veränderungen im Zinsfuß oder in den Kündigungs= und Zahlungsbedingungen, 
die nachträgliche Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
	        
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