Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

138 1906 
Für die Umwandlung einer zur Zeit der Anlegung des Grundbuchs bestehenden 
Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek aber wird nur ein Zehnteil der 
Gebühr erhoben. 
Nicht als Veränderung ist die nachträgliche Ausschließung der Erteilung eines 
Briefs oder die Aufhebung dieser Ausschließung anzusehen (6 127u). 
8 127. 
Für die Eintragung der Veränderung eines nicht in einer Hypothek, Grund- 
schuld oder Rentenschuld bestehenden Rechts wird ein Zehnteil der Gebühr des 
Tarifs lI) erhoben. Die Mindestgebühr ist 50 Pf. 
8 1271. 
Für die Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld werden zwei 
Zehnteile der Gebühr des Tarifs D, mindestens aber 50 Pf. erhoben. 
Als Löschung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Entlassung eines Grund- 
stücks aus der Mithaft (Freigabe) anzusehen. 
§5 127m. 
Für die Löschung eines nicht in einer Hypothek, Grundschuld oder Renten- 
schuld bestehenden Rechts wird ein Zehnteil der Gebühr des Tarifs ) erhoben. 
Die Mindestgebühr beträgt 50 Pf. 
* 127 n. 
Für alle Eintragungen, welche unter keine der vorstehend in den §8 124 ff. 
getroffenen Bestimmungen fallen, insbesondere für die Vermerke, welche durch die 
ohne Eigentumswechsel stattfindende Teilung von Grundstücken oder durch die ohne 
Eigentumswechsel stattfindende Übertragung auf ein anderes Blatt veranlaßt werden, 
für die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum an einem Grundstücke, für 
die Eintragung der nachträglichen Ausschließung der Erteilung eines Briefes, oder 
der Aufhebung dieser Ausschließung, für die Wiederanlegung eines Blattes für ein 
aus dem Grundbuch ausgeschiedenes Grundstück, für das Ausscheiden eines Grund- 
stücks aus dem Grundbuche, falls in den beiden letzten Fällen nicht gleichzeitig ein 
Eigentumswechsel eingetragen wird, für den Vermerk von Rechten, welche dem 
jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, wird ein Zehnteil der Gebühr
	        
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