Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 119 — 
erhält, wird dies für das Königreich Sachsen im Anschlusse an die Verordnung vom 
20. Juli 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 105 flg.) und die Bekanntmachungen vom 1. März 
1907 (G= u. V-Bl. S. 71) und 10. April 1908 (G= u. V-Bl. S. 157) hiermit zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 19. Februar 1909. 
Die Ministerien des Innern und des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: Dr. Beck. 
Merz. 
Nr. 21. Gesetz 
über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Stände- 
versammlung; 
vom 19. Februar 1909. 
WI5, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. ufsw. 
haben wegen der Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung 
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnet, was folgt: 
8 1. G) Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit Ausnahme der in § 63 unter 
Ziffer 1 bis 7, 9, 11 und 12 der Verfassungsurkunde genannten Mitglieder der ersten 
Kammer, erhalten, soweit sie nicht an dem Orte, wo der Landtag gehalten wird, wesentlich 
wohnen, für die Dauer eines ordentlichen Landtags (§ 115 der Verfassungsurkunde) eine 
Aufwandsentschädigung von insgesamt 3000 4, die am 1. Dezember des Jahres, in 
welchem der Landtag eröffnet wird, mit 400 (, am folgenden 1. Januar mit 3004, 
am 1. Februar mit 300 4, am 1. März mit 500 4, am 1. April mit 500 4 und 
am Tage der Schließung des Landtags mit 1000 4 zahlbar ist. 
(2) Die Mitglieder, die an dem Orte, wo der Landtag gehalten wird, wesentlich 
wohnen, erhalten die Hälfte der in Absatz 1 genannten Entschädigung und einzelnen Raten. 
8 2. (1) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied der Plenarsitzung fern geblieben ist 
und auch keiner Deputationssitzung als deren Mitglied beigewohnt hat, oder, falls eine 
Plenarsitzung nicht stattfindet, als Mitglied einer Deputation deren Sitzung ferngeblieben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.