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g 1282a.
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Unschädlichkeit
in den Fällen der Art. 109ff des Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51) einschließlich des voraufgegangenen
Verfahrens werden drei Zehnteile der Säte des § 8 des deutschen Gerichtskosten-
gesetzes, mindestens aber 1 “¾ erhoben.
38. Im § 129 Zeile 2 werden die Worte „(5 93 Satz 3)“ gestrichen und
ersetzt durch die Worte — „nach Abzug der Schulden —.“
39. Im § 139 wird Abs. 3 gestrichen.
40. Im § 140 wird in Ziffer 2 die Zahl „20“ ersetzt durch die Zahl „10“.
41. Im § 141 Zeile 2 wird der Gedankenstrich hinter das Work „Abwesen-
heit“ gesept. Der letzte Satz wird gestrichen.
42. Dem Abs. 1 des § 150 wird eingefügt als zweiter Saß:
Die Mindestgebühr beträgt 50 Pf.
43. Im §. 153 wird statt auf die S§s 84, 85 auf die &§s 83, 84 dieses
Gesetzes verwiesen.
44. § 164 erhält folgende Fassung:
Für die Erteilung von einfachen Abschriften und Auszügen aus nicht mehr
gangbaren Akten wird neben den Schreibgebühren eine Gebühr von 50 Pf. erhoben.
45. § 165 erhält folgende Fassung:
Für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder einer Ausfertigung aus
den Gerichtsakten kommt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, neben den Schreib-
gebühren die Gebühr des § 59 und, wenn die beglaubigte Abschrift oder die Aus-
fertigung aus nicht mehr gangbaren Akten erteilt wird, die Gebühr des § 164
zur Erhebung.
Bei den von Amtswegen zu erteilenden beglaubigten Abschriften und Aus-
fertigungen, sowie bei der Erteilung beglaubigter Abschriften von Urkunden, die
das Gericht selbst aufgenommen hat, wird die Gebühr des § 59 nicht erhoben.
Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erteilung auszugs-
weiser beglaubigter Abschriften und Ausfertigungen.
46. Im § 167 wird dem ersten Sate beigefügt:
„soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.“