Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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g 1282a. 
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Unschädlichkeit 
in den Fällen der Art. 109ff des Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buche vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51) einschließlich des voraufgegangenen 
Verfahrens werden drei Zehnteile der Säte des § 8 des deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes, mindestens aber 1 “¾ erhoben. 
38. Im § 129 Zeile 2 werden die Worte „(5 93 Satz 3)“ gestrichen und 
ersetzt durch die Worte — „nach Abzug der Schulden —.“ 
39. Im § 139 wird Abs. 3 gestrichen. 
40. Im § 140 wird in Ziffer 2 die Zahl „20“ ersetzt durch die Zahl „10“. 
41. Im § 141 Zeile 2 wird der Gedankenstrich hinter das Work „Abwesen- 
heit“ gesept. Der letzte Satz wird gestrichen. 
42. Dem Abs. 1 des § 150 wird eingefügt als zweiter Saß: 
Die Mindestgebühr beträgt 50 Pf. 
43. Im §. 153 wird statt auf die S§s 84, 85 auf die &§s 83, 84 dieses 
Gesetzes verwiesen. 
44. § 164 erhält folgende Fassung: 
Für die Erteilung von einfachen Abschriften und Auszügen aus nicht mehr 
gangbaren Akten wird neben den Schreibgebühren eine Gebühr von 50 Pf. erhoben. 
45. § 165 erhält folgende Fassung: 
Für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder einer Ausfertigung aus 
den Gerichtsakten kommt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, neben den Schreib- 
gebühren die Gebühr des § 59 und, wenn die beglaubigte Abschrift oder die Aus- 
fertigung aus nicht mehr gangbaren Akten erteilt wird, die Gebühr des § 164 
zur Erhebung. 
Bei den von Amtswegen zu erteilenden beglaubigten Abschriften und Aus- 
fertigungen, sowie bei der Erteilung beglaubigter Abschriften von Urkunden, die 
das Gericht selbst aufgenommen hat, wird die Gebühr des § 59 nicht erhoben. 
Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erteilung auszugs- 
weiser beglaubigter Abschriften und Ausfertigungen. 
46. Im § 167 wird dem ersten Sate beigefügt: 
„soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.“