ae 1906
Gerichtskostengesetz
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erster Teil.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Gebühren und
Auslagen der Gerichte nur nach Maßgabe dieses Gesetzes erhoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden, soweit die Gerichtsschreiber zur
Vornahme eines Geschäfts der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind, auch für
die Tätigkeit des Gerichtsschreibers, und, wenn für eine Vormundschaft ein Fa-
milienrat eingesetzt ist, auch für die Tätigkeit des Familienrats angesetzt.
82.
Die Tätigkeit der Gerichte darf von der Sicherstellung oder Zahlung der
Gebühren und Auslagen nur insoweit abhängig gemacht werden, als dieses Geset
es gestattet.
83.
Über Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den
Ansatz von Gebühren und Auslagen entscheidet das Gericht, bei welchem der An-
satz erfolgt ist, gebührenfrei. Die Enticheidungen über Wertfestsetzung oder über
Erinnerungen gegen den Kostenansatz können von dem Gerichte, welches dieselben
getroffen hat, oder von dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen ge-
ändert werden.
84.
Gegen die im § 3 bezeichnete Entscheidung findet, wenn ein Amtsgericht in
erster Instanz entschieden hat, Beschwerde nach den Art. 3 bis 5 des Ausführungs-
gesetzes zum Reichsgesebe über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 94) statt.