Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 153 
Gegen erstinstanzliche Eutscheidungen des Landgerichts findet nach Maßgabe 
der im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften die Beschwerde an das Oberlandesgericht stalt. 
Gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts findet kein Rechtsmittel statt. 
8 5. 
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansahes ist, vorbehaltlich 
der Bestimmung im § 51 Abs. 3, nur zulässig, wenn der berichtigte Ansah vor 
Ablauf des nächsien Kalenderjahrs nach endgültiger Erledigung des Geschäfts dem 
Zahlungspflichtigen mitgeteilt ist. 
86. 
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem 
die Rechtsangelegenheit anhängig ist, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten 
Gerichte entstanden sind, oder die Angelegenheit früher bei einem anderen Gerichte 
anhängig war. 
Der Ansaß erfolgt besonders für jede Instanz. 
§ 7. 
Zur Zahlung der Kosten ist, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes be- 
stimmt ist, derjenige verpflichtet, durch dessen Antrag die Tätigkeit des Gerichts 
veranlaßt ist, und bei Geschäften, welche von Amtswegen betrieben werden, derjenige, 
dessen Interesse dabei wahrgenommen wird. 
Soweit ein Beteiligter zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt ist, 
trifft auch ihn die Zahlungspflicht. 
8 8. 
Wer durch eine gegenüber dem Gericht abgegebene Erklärung die Koslen 
übernommen hat, haftet neben dem nach § 7 zur Zahlung Verpflichteten für die 
Zahlung der Kosten. 
89. 
Mehrere Kosteunschuldner haften als Gesamtschuldner. 
Stehen auf Seiten einer Partei mehrere in Rechtsgemeinschaft besindliche 
Personen, so haften diese für die Kosten nach Verhältnis ihres Anteils und, soweit 
ein bestimmter Anteil nicht zu ermitteln ist, nach Kopfteilen. 
Die durch besondere Anträge eines Beteiligten entstandenen Mehrkosten sallen 
diesem allein zur Last. 
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