1906 153
Gegen erstinstanzliche Eutscheidungen des Landgerichts findet nach Maßgabe
der im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften die Beschwerde an das Oberlandesgericht stalt.
Gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts findet kein Rechtsmittel statt.
8 5.
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansahes ist, vorbehaltlich
der Bestimmung im § 51 Abs. 3, nur zulässig, wenn der berichtigte Ansah vor
Ablauf des nächsien Kalenderjahrs nach endgültiger Erledigung des Geschäfts dem
Zahlungspflichtigen mitgeteilt ist.
86.
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem
die Rechtsangelegenheit anhängig ist, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten
Gerichte entstanden sind, oder die Angelegenheit früher bei einem anderen Gerichte
anhängig war.
Der Ansaß erfolgt besonders für jede Instanz.
§ 7.
Zur Zahlung der Kosten ist, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes be-
stimmt ist, derjenige verpflichtet, durch dessen Antrag die Tätigkeit des Gerichts
veranlaßt ist, und bei Geschäften, welche von Amtswegen betrieben werden, derjenige,
dessen Interesse dabei wahrgenommen wird.
Soweit ein Beteiligter zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt ist,
trifft auch ihn die Zahlungspflicht.
8 8.
Wer durch eine gegenüber dem Gericht abgegebene Erklärung die Koslen
übernommen hat, haftet neben dem nach § 7 zur Zahlung Verpflichteten für die
Zahlung der Kosten.
89.
Mehrere Kosteunschuldner haften als Gesamtschuldner.
Stehen auf Seiten einer Partei mehrere in Rechtsgemeinschaft besindliche
Personen, so haften diese für die Kosten nach Verhältnis ihres Anteils und, soweit
ein bestimmter Anteil nicht zu ermitteln ist, nach Kopfteilen.
Die durch besondere Anträge eines Beteiligten entstandenen Mehrkosten sallen
diesem allein zur Last.
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