Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

15% 1906 
8 10. 
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen, der Sicherung 
des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft und der Inventarerrichtung können aus 
dem Nachlaß entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten haften die Erben 
nach den Vorschriften über Nachlaßverbindlichkeiten. 
Für die Kosten der Teilung von Vermögensmassen haften die Anteilsberech- 
tigten als Gesamtschuldner. 
Die einem Erben oder einem Anteilsberechtigten zustehende Gebührenfreiheit 
entbindet ihn nicht von der Entrichtung der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebühren. 
8 11. 
Durch die Vorschriften der §§ 7 bis 10 wird eine nach den Vorschriften des 
bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung Dritter zur Zahlung der entstandenen 
Kosten nicht berührt. 
12. 
Von Zahlung der Gerichtsgebühren sind befreit: 
die Mitglieder des Fürstlichen Hauses; 
der Staatssiskus, das Fürstliche Haussideikommißvermögen (Kammergut) 
sowie die öffentlichen Kassen und Anstalten, die für Rechnung des Fiskus 
verwaltet werden; 
der Fiskus des deutschen Reichs; 
die dem Fürstentum angehörenden Kirchen, geistlichen Stellen, Schulen, 
öffentlichen Anstalten und anderen juristischen Personen, welchen die Rechte 
milder Stiftungen erteilt sind; 
. andere juristische Personen in Ansehung desjenigen Vermögens, welches 
ausschließlich zur direkten Unterstützung von Armen, Kranken, Witwen 
und Waisen, sowie zu Kirchen= und Schulzwecken, zur Beförderung der 
Sittlichkeit oder zur Vorbeugung gegen Verbrechen oder Verarmung be- 
stimmt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird. 
Ob eine juristische Person der Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Zisser 4 und 5 
teilhaftig ist, entscheidet bei entstehenden Zweifeln das Ministerium, Justizabteilung. 
8 13. 
Dem Fiskus deutscher Bundesstaaten oder ausländischer Staaten sowie den 
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