Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 * 
& 77. 
Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen. 
Jedoch werden, soweit nach den §s 12 bis 16 Gebühren nicht zu erheben 
sind, auch Schreibgebühren für die Staatskasse nicht erhoben. 
Die Auslagen, welche durch die ausschließlich zur Ermittelung der Erbschafts- 
abgaben erforderlichen Verhandlungen entstehen, sind von dem Fiskus zu tragen. 
Der Fiskus ist befugt, die Auslagen den Gemeinden auf die an sie abzugewährenden 
Beträge der Erbschaftssteuer nach dem Verhältnisse dieser Beträge zu der gesamten 
Erbschaftssteuer in Anrechnung zu bringen. 
8 18. 
Die Gerichte sind, unbeschadet der Vorschriften über die Erteilung des 
Armenurechts, befugk, offenbar unbeibringliche Kosten außer Ansat zu lassen oder 
ihre Abschreibung zu verfügen. Eine Nachforderung der Kosten vor Eintritt der 
Verjährung wird dadurch nicht ausgeschlossen. 
* 19. 
Die Gerichte sind befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Vehandlung 
der Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, niederzuschlagen, und für 
die Zurücknahme eines Antrags oder für den einen Antrag zurückweisenden Be- 
scheid Gebührenfreiheit zu gewähren, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender 
Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht. 
8 20. 
Die Gerichte sind befugt, anzuorduen, daß Auslagen, welche durch eine von 
Amtswegen veranlaßte Terminsverlegung oder durch eine begründet befundene Be- 
schwerde entstanden sind, von der Partei nicht einzufordern sind. Das Gleiche 
gilt in Ansehung der entstandenen Schreib= und Postgebühren, falls auf Grund 
des § 10 die Gebühren niedergeschlagen werden. 
8 21. 
Soweit nicht in diesem Gesetze ein anderes bestimmt ist, werden die Gebühren 
mit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, die Auslagen mit ihrer Ent- 
stehung fällig.
	        
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