1906 *
& 77.
Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen.
Jedoch werden, soweit nach den §s 12 bis 16 Gebühren nicht zu erheben
sind, auch Schreibgebühren für die Staatskasse nicht erhoben.
Die Auslagen, welche durch die ausschließlich zur Ermittelung der Erbschafts-
abgaben erforderlichen Verhandlungen entstehen, sind von dem Fiskus zu tragen.
Der Fiskus ist befugt, die Auslagen den Gemeinden auf die an sie abzugewährenden
Beträge der Erbschaftssteuer nach dem Verhältnisse dieser Beträge zu der gesamten
Erbschaftssteuer in Anrechnung zu bringen.
8 18.
Die Gerichte sind, unbeschadet der Vorschriften über die Erteilung des
Armenurechts, befugk, offenbar unbeibringliche Kosten außer Ansat zu lassen oder
ihre Abschreibung zu verfügen. Eine Nachforderung der Kosten vor Eintritt der
Verjährung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
* 19.
Die Gerichte sind befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Vehandlung
der Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, niederzuschlagen, und für
die Zurücknahme eines Antrags oder für den einen Antrag zurückweisenden Be-
scheid Gebührenfreiheit zu gewähren, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender
Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht.
8 20.
Die Gerichte sind befugt, anzuorduen, daß Auslagen, welche durch eine von
Amtswegen veranlaßte Terminsverlegung oder durch eine begründet befundene Be-
schwerde entstanden sind, von der Partei nicht einzufordern sind. Das Gleiche
gilt in Ansehung der entstandenen Schreib= und Postgebühren, falls auf Grund
des § 10 die Gebühren niedergeschlagen werden.
8 21.
Soweit nicht in diesem Gesetze ein anderes bestimmt ist, werden die Gebühren
mit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, die Auslagen mit ihrer Ent-
stehung fällig.