Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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im Auslande den dazu ermächtigten Gesandten und Konsuln des Reichs ob. Für 
Leichen von Personen, welche an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken verstorben 
sind, dürfen solche Pässe erst dann ausgestellt werden, wenn mindestens ein Jahr 
nach dem Tode verflossen ist. 
Dem Gesuch um Erteilung eines Leichenpasses sind in Urschrift oder beglaubigter 
Abschrift beizufügen: 
n) eine vorschriftsmäßig ausgefertigte Sterbeurkunde, welche Namen, Stand, 
Alter und Todestag des Verstorbenen enthält; 
b) eine tunlichst auf Grund einer Außerung des Arztes, welcher den Ver- 
storbenen behandelt hat, ausgestellte Bescheinigung über die Todesursache. 
Kommt die Leiche aus einem Orte, an dem Cholera, Fleckfieber, Pest oder 
Pocken herrschen, so ist gleichzeitig zu bescheinigen, daß der Beförderung 
der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen; 
D) eine Bescheinigung des bei der Einsargung zugegen gewesenen Sachverstäu- 
digen (5 2 Abs. 1) darüber, daß die Einsargung vorschriftsmäßig erfolgt ist. 
Bei Leichen von Angehörigen der Armee oder der Marine genügen die von 
der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle ausgefertigten Nachweise zu Abs. 3, 
a bis c. Im Auslande kann auf die zu b vorgesehene Bescheinigung verzichtet 
werden, wenn dem zur Ausstellung des Leichenpasses zuständigen Gesandten oder 
Konsul des Reichs die zu bescheinigenden Tatsachen bekannt sind. 
Bei Leichen aus solchen ausländischen Staaten, mit welchen eine Vereinbarung 
wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Bei- 
bringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses. 
Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland hat der Kapitän auch darauf 
zu sehen, daß die nach den Bestimmungen des Auslandes erforderlichen Nachweise 
beigebracht sind. Werden ausländische Häfen angelaufen, so hat der Kapitän auch 
die dort geltenden Bestimmungen zu beachten. 
8 2. 
Die Einsargung der Leiche hat in Gegemwart einer von der zuständigen Behörde 
des Sterbeorts oder des seitherigen Bestattungsorts hierzu zu bestimmenden sach- 
verständigen Person zu erfolgen. Diese Person wird bei Leichen von Angehörigen 
der Armee oder der Marine von der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle,
	        
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