Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 * 
stand des Geschäfts. Früchte, Nußungen, Zinsen, Schäden, Vertragsstrafen und 
Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegenstand eines besonderen 
Geschäfts bilden. 
8 26. 
Bei der Berechnung des Werts einer Sache ist nur der gemeine Wert in 
Betracht zu ziehen. Der Wert der Sache ist auch dann maßgebend, wenn deren 
Besitz den Gegenstand des Geschäfts bildet. Handelt es sich um den Anteil an 
einer Sache, so ist nur der Wert dieses Anteils maßgebend. 
Bei Wertpapieren, die einen Börsen= und Marktpreis haben, ist der Tages- 
kurs als Wert anzusehen. Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung 
angegebenen Summen erfolgt nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom 
Bundesrat festgesetzten Mittelwerten, und, soweit solche nicht bestimmt sind, nach 
dem lanfenden Kurse. 
Handelt es sich um den Verkauf einer Sache, so ist als Wert der Betrag 
des vereinbarten Kauspreises unter Hinzurechuung des Werts vorbehaltener Nut- 
ungen und ausbedungener Nebenleistungen in Ansab zu bringen. Bei Grund- 
stücken ist dem für das Grundstück bedungenen Kaufpreise der Kaufpreis für die 
Zubehörstücke zuzurechnen, an deuen der Erwerber mit dem Eigentum an dem 
Grundstücke das Eigentum erlangt. Besteht die Gegenleistung ganz oder zum Teile 
in Auszugs= (Leibgedings= Leibzuchts-, Altenteils-) Leistungen, so sind bei deren 
Veranschlagung Wohnung, Heizung und Beleuchtung nur dann besonders zu be- 
rechnen, wenn eine abgesonderte Wohnung bedungen ist. 
Ist die Vermutung begründet, daß der Kaufpreis dem Gerichte gegenüber 
auf einen geringeren Betrag angegeben sei, als der Käufer in Wahrheit zu leisten 
hat, oder daß der Kauspreis in freigebiger Absicht niedriger bestimmt sei, als der 
wahre Wert der Sache beträgt, so ist der gemeine Wert der Sache (Abs. 1) zu- 
grunde zu legen. 
§& 27. 
Der Wert eines Pfandrechts oder der Sicherslellung einer Forderung richtet 
sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts einen 
geringeren Wert, so ist dieser maßgebend, soweit nicht die besonderen Vorschriften 
des siebenten Abschnitts (§ 135) entgegenstehen. Bei Vorrangseinräumungen richtet 
sich der Wert nach dem Betrage der vortretenden Post und, wenn der Betrag der 
zurücktretenden Post der geringere ist, nach diesem. 
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