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8 28.
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, welchen diese für
das Grundstũck des Berechtigten hat, und, wenn der Betrag, um welchen sich der
Wert des belasteten Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch
diesen Betrag bestimmt.
* 29.
Bei Pacht= oder Mietverträgen ist der Betrag des auf die gesamte Pacht-
oder Mietzeit fallenden Zinses, und, wenn der fünfundzwanzigfache Belrag des
einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die Wertsberechnung entscheidend.
Bei unbestimmter Dauer der Miet= oder Pachtzeit wird bei landwirtschaft-
lichen Grundstücken der dreifache Betrag, bei anderen Grundstücken der einfache
Betrag des einjährigen Zinses der Wertsberechnung zugrunde gelegt. Ist jedoch
die Kündigung erst für einen späteren Zeitpunkt zulässig, so ist dieser Zeitpunkt
maßgebend.
30.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutungen oder Leistungen wird
nach dem Werte des einjährigen Bezugs berechnet und zwar
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des
Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist; auf den
fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder beslimmter Dauer des
Bezugsrechts; bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts istl der Gesamtbetrag
der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Nach den Vorschriften des Abs. 1 ist auch der Wert der einem Fideilommiß-=
oder Lehusfolger anfallenden Rechte zu bestimmen.
Der Wert von Nutungsrechten, welche auf die Lebenszeit des Berechtigten
oder einer andern Person beschränkt sind (Leibreuten, Nießbrauchsrechte, Wohnungs-
rechte, Altenteile), wird unter Berücksichtigung des Lebensalters des Berechligten
oder der andern Person nach freiem Ermessen bestimmt.
31.
Bei den auf geseblicher Vorschrift bernhenden Unterhallsansprüchen wird der
Wert des Rechts auf die wiederkehrenden Leistungen, falls nicht der Gesamtbetrag
der künftigen Beträge geringer ist, auf den fünffachen Betrag des einjährigen Ve-
zugs berechnet. Das Gleiche gilt bei den nach den 5§§ 843 und 844 Abs. 2 des