1906 *
Bürgerlichen Gese4buchs oder bei den nach den §§ 3, Zu und 7 des Gesetes,
betr. die Verbindlichkeit zum Schadensersatze für die bei dem Betriebe von Eisen-
bahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tölnugen und Körperverletzungen, vom
7. Juni 1871 (E. G. B. G. B. Art. 42) zu entrichtenden Geldrenten.
8 32.
Der Wert eines ablösbaren Rechts wird durch die Ablösungssumme bestimmt.
33.
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Wert des Gegen-
slands zu 2000/¾, ausnahmsweise niedriger oder höher aungenommen, jedoch nicht
unter 200 und nicht über 50 000 M.
Ist mit einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine mit ihr zusammen-
häugende vermögensrechtliche verbunden, so ist nur ein Wert, und zwar der höhere
maßgebend.
8 34.
Soweit eine Festsezung des Werts infolge eines Antrags des Koslenschuldners
oder nach der Natur des Gegenstands erforderlich wird, erfolgt diese Festsetzung
hebührenfrei durch Beschluß des Gerichts.
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Feststellung des Werts erforder-
lichen Angaben zu machen. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen
eine Beweisaufnahme anordnen, insbesondere die Einnahme des Angenscheins und
die Begutachtung durch Sachverständige.
Hat eine Beweisaufnahme stattgesunden, so ist in dem Beschlusse, durch welchen
der Wert festgesebt wird, über deren Kosten zu entscheiden. Die Kosten können
ganz oder teilweise einem Beteiligten zu Last gelegt werden, wenn derselbe durch
Unterlassung der ihm obliegenden Wertsangabe oder durch unrichlige Wertsangabe,
unbegründetes Bestreiten der Wertsangabe oder unbegründete Beschwerde die Be-
weisaufnahme veranlaßt hat.
g 35.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist, soweit nicht in diesem Gesete ein an-
deres bestimmt ist, zwanzig Pfennig. Pfennigbeträge, welche ohne Bruch durch
zehn nicht teilbar sind, werden auf den nächsthöheren durch zehn teilbaren Betrag
abgerundet. Die Abrundung erfolgt bei jedem einzelnen Gebührensate.
287