Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

164 1906 
8& 42. 
Wird mil der Beurkundung eines Rechtegeschäfts in derselben Urkunde die 
Beurkundung der Erklärung eines Dritten verbunden, die mit dem Rechtsgeschäft 
in innerem Zusammenhange steht, so werden für die Beurkundung der Erklärung 
des Dritten drei Zehntel der in dem Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. 
Der ermäßigte Say des Abs. 1 kommt namentlich zur Anwendung bei 
Bürgschaftserklärungen, Vorrangseinräumungen, Anerkennung einer abgetreienen 
Forderung seitens des Schuldners und dergleichen. 
* 13. 
Bei der Berechnung der Gebühren ist der Wert des Rechlsverhältnisses mas- 
gebend, dessen Begründung, Ubertragung, Feststellung oder Aufhebung den Gegen- 
stand des Rechtsgeschäfts bildet. Handelt es sich um nderungen eines bestehen- 
den Rechtsverhältnisses, so ist der Wert maßgebend, den die Anderung für die 
Beteiligten hat: soweit ein bestimmter Geldwert nicht erhellt, sindet die Vor- 
schrift des § 33 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der Wert des 
von der Anderung belroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden darf. 
Für die Berechnung der im § 43 bestimmten Gebühr ist der Wert der Erklä- 
rung des Dritten maßgebend. 
Bei zweiseitigen Verträgen kommt nur der Werl der Leistung des einen 
Teils und, wenn der Wert der beiderseitigen Leistungen ein verschiedener ist, 
der höhere in Betracht. 
Werden nur die zustimmenden Erklärungen einzelner Teilnehmer beurkundel 
(6 40 Ziff. 5), so kommen nur deren Anteile in Betracht. 
Bei der Beurkundung einer zur Eintragung in das Handelsregister oder in 
ein anderes öffentliches Register bestimmten Ammeldung findet, soweit ein be- 
stimmter Geldwert ans der Anmeldung nicht ersichtlich ist, die Vorschrift des 
* 33 entsprechende Anwendung. 
Der Wert einer Generalvollmacht is, sofern sich nicht der Wert desjenigen 
Vermögens ermilteln läßt, auf das sich die Generalvollmacht beziehen soll, unter 
entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 33 zu bestimmen. 
Bei Vollmachten zum Abschlusse eines bestimmten Rechtsgeschäfts wird der 
für dieses maßgebende Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt.
	        
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