1906 1½%
8 14.
Für die Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgefaßten Erklärung
(§. 176 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit) werden dieselben Gebühren wie für die Beurkundung der Erklärung, je-
doch nicht mehr als die einfache Gebühr des Tarifs A erhoben.
Werden bei dieser mit der Anerkennung ergänzende oder abändernde Erklä-
Frungen beurkundet, so ist für die Beurkundung dieser Erklärungen nicht mehr, als
die einfache Gebühr des Tarifs & nach dem Werte der Erklärungen zu erheben.
45.
Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen werden drei Zehntel
und, wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, vier Zehntel der in
dem Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. Die Vorschriften der §§ 41 und 43
sinden entsprechende Anwendung.
Für die Beglaubigung der zum Reichsschuldbuche einzureichenden Anträge
dürsen nicht mehr, als die im § 20 Abs. 4 des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1891,
betressend das Reichsschuldbuch, bestimmten Sätze erhoben werden.
8 46.
Für die Errichtung eines Testaments vor dem Richter werden erhoben:
1. wenn der Erblasser dem Richter seinen lehten Willen mündlich erklärt, fünf-
zehn Zehntel,
2. wenn der Erblasser eine Schrist mit der mündlichen Erklärung übergibt,
daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte, zehn Zehntel
der im Tarif & bestimmiten Gebühr.
Außerdem werden bei jeder Testamentserrichtung für die Waisenhauskasse
1 ¾ bis 6./¾ berechnel.
& 47.
Für die Errichtung eines Erbverltrags vor dem Richter wird erhoben:
1. wenn der Erbvertrag mündlich erklärt wird, das Zweifache,
2. wenn eine Schrift mit der Erklärung übergeben wird, daß die Schrift
den Erbvertrag enthalte, das Einfache
der im Tarif 4 bestimmten Gebühr.
Außerdem werden für die Waisenhanskasse 1. ¾ bis 6 .4 berechuet.