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Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mil einem Ehevertrage beurkundet, so sinden
die Vorschriften des § 41 Anwendung.
48.
Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todeswegen werden in
den Fällen der §§ 46 und 47 ein Zehntel, in allen übrigen Fällen zwei Zehntel
der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben.
8 49.
Für die Rückgabe einer Verfügung von Todeswegen werden fünf Zehntel der
Gebühr des Tarifs A erhoben.
Diese Gebühr kommt in Wegfall, wenn die Rückgabe gleichzeitig mil der Er-
richiung oder Uberreichung einer neuen Verfügung von Todeswegen beantragt wird.
Diese Vorschriflen finden entsprechende Anwendung auf den Widerruf einer
Verfügung von Todeswegen oder die Aufhebung eines Erbvertrags.
8 50.
Für die Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen (vergl. § 10) werden
fünf Zehntel der Gebühr des Tarifs A erhoben. Die Erteilung beglaubigter Ab-
schriflen ist gebührenfrei.
8öl.
Die in den §§ 46 bis 50 für Verfügungen von Todeswegen bestimmten
Gebühren sind nach demjenigen Werte zu berechnen, welchen das von der Ver-
sügung betrossene Vermögen des Erblassers zur Zeit der Fälligkeit der Gebühren
hat. Die vorhaudenen Schulden sind in Abzug zu bringen. Betrifft die Ver-
fügung nur einen Teil des Vermögens, so werden die auf diesem Teile haftenden
Schulden in Abzug gebracht.
Der Gebührenberechuung sind in der Regel die Angaben des Verfügenden
über den Wert des Gegenstands zugrunde zu legen.
Stellt sich heraus, daß infolge dieser Augaben die Gebühren zu niedrig an-
geseßt worden sind, so findet eine Nachforderung auch noch nach Ablauf der im § 5
bestimmten Frist statt. Bezüglich dieser Nachforderung beginnt die Verjährung
erst mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Erössfnung oder die Rückgabe
der Verfügung erfolgt ist.