Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mil einem Ehevertrage beurkundet, so sinden 
die Vorschriften des § 41 Anwendung. 
48. 
Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todeswegen werden in 
den Fällen der §§ 46 und 47 ein Zehntel, in allen übrigen Fällen zwei Zehntel 
der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. 
8 49. 
Für die Rückgabe einer Verfügung von Todeswegen werden fünf Zehntel der 
Gebühr des Tarifs A erhoben. 
Diese Gebühr kommt in Wegfall, wenn die Rückgabe gleichzeitig mil der Er- 
richiung oder Uberreichung einer neuen Verfügung von Todeswegen beantragt wird. 
Diese Vorschriflen finden entsprechende Anwendung auf den Widerruf einer 
Verfügung von Todeswegen oder die Aufhebung eines Erbvertrags. 
8 50. 
Für die Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen (vergl. § 10) werden 
fünf Zehntel der Gebühr des Tarifs A erhoben. Die Erteilung beglaubigter Ab- 
schriflen ist gebührenfrei. 
8öl. 
Die in den §§ 46 bis 50 für Verfügungen von Todeswegen bestimmten 
Gebühren sind nach demjenigen Werte zu berechnen, welchen das von der Ver- 
sügung betrossene Vermögen des Erblassers zur Zeit der Fälligkeit der Gebühren 
hat. Die vorhaudenen Schulden sind in Abzug zu bringen. Betrifft die Ver- 
fügung nur einen Teil des Vermögens, so werden die auf diesem Teile haftenden 
Schulden in Abzug gebracht. 
Der Gebührenberechuung sind in der Regel die Angaben des Verfügenden 
über den Wert des Gegenstands zugrunde zu legen. 
Stellt sich heraus, daß infolge dieser Augaben die Gebühren zu niedrig an- 
geseßt worden sind, so findet eine Nachforderung auch noch nach Ablauf der im § 5 
bestimmten Frist statt. Bezüglich dieser Nachforderung beginnt die Verjährung 
erst mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Erössfnung oder die Rückgabe 
der Verfügung erfolgt ist.
	        
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