Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 * 
treibenden juristischen Personen, deren Eintragung nuch & 33 Abs. 1 des 
Handelsgesetzbuchs zu erfolgen hal: 
a) für die erste Eintragung der Gesellschuft oder juristischen Person 20“ 
bis 200 , 
b) für jede andere Eintragung 10 bis 100 /1 
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung: 
a) für die erste Eintragung der Gesellschaft, sowie für die Eintragung eines 
Beschlusses über Erhöhung oder Herabsehung des Gesellschaftskapitals: 
die in dem Tarif B bestimmte Gebühr: 
b) für alle sonstigen Eintragungen: 
20 ¾ bis 200 /. 
Für die Berechnung der unter a) bestimmten Gebühr ist der Betrag 
des Gesellschaftskapitals, bei Erhöhungen und Herabsetzungen der Betrag 
der Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend. 
Bei den Aktiengesellschaften, welche nach der zur Ausführung des 
Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (Tarifnummer 1) erlassenen 
Entscheidung des Bundesrats ausschließlich gemeinnühigen Zwecken dienen, 
kommen für Eintragungen aller Art die in Zisser 3 bestimmten Gebühren 
nur zur Hälfte in Ansat. 
“ 
* 4. 
Erfolgt eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung, 
als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung, so ist für die Eintragung in 
jedes Register der im § 63 bestimmte Saß zu erheben. 
In den Fällen des § 63 Ziffer Zu wird jedoch für die Eintragung in das 
Register der Zweigniederlassung nur das Zweifache der Säße zu 1 erhoben. 
Der im Falle der Eintragung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung in 
das Register der Hauptniederlassung einzutragende Vermerk (§ 131 des Reichs= 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichlsbarkeit) ist gebühreufrei. 
8 65. 
Erfolgen auf Grund einer Anmeldung mehrere Eintragungen, die sich auf 
dieselbe Firma oder Gesellschaft beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts,
	        
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