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so wird nur der höchste Satz von den für die einzelnen Eintragungen nach § 63
zu berechnenden Sätßen erhoben.
§ 66.
Die in den §§ 63 bis 65 bestimmten Gebühren umfassen die Vergütung
für die gesamte mit der Eintragung verbundene Tätigkeit des Registergerichts ein-
schließlich der Beurkundung der zur Eintragung in das Handelsregister bestimmten
Aumeldungen und der Aufnahme der Verhandlung über die Zeichnung einer Firma
oder Unterschrift, sowie der gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
und der Benachrichtigung des Antragstellers von der erfolgten Eintragung.
8§ 67.
Gebühren kommen nicht in Ansatz:
1. für die Eintragung der Konkurserösfnung, der Aufhebung des Erössnungs-
beschlusses, sowie der Einstellung oder Aufhebung des Konkurses;
. für eine nach den 5 142 bis 144 des Reichsgesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtswegen erfolgende Löschung
einer unzulässigen oder nichtigen Eintragung, einschließlich des vorauf-
gegangenen Verfahrens:
. für ein nach 8 141 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit eingeleitetes Löschungsverfahren, falls die Löschung
infolge erhobenen Widerspruchs unterbleibt.
Ist in den Fällen der Ziffer 2 ein erhobener Widerspruch als unbegründet
zurückgewiesen worden, so wird für das Verfahren die für die Löschung im § 63
bestimmte Gebühr erhoben.
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8 68.
Für beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Handelsregister sowie für
eine auf Grund des Handelsregisters erteilte Bescheinigung ist außer den Schreib-
gebühren eine Gebühr von 1/¾ bis 10 ¾ zu erheben.
Für die Erteilung einfacher Abschriften wird neben den Schreibgebühren eine
Gebühr von 50 Pff. eingesetzt.
Werden die zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden zurück-
gefordert, so werden für die bei den Registerakten zurückzubehaltenden beglaubigten
Abschriften nur Schreibgebühren berechnet. Die Beglaubigung einer von den Be-
teiligten zu den Registerakten überreichten Abschrift erfolgt gebührenfrei.