Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 173 
8 69. 
Für Aussuchung und Vorlegung eines Handelsregistereintrags oder eines zum 
Handelsregister eingereichten Schriftstücks zur Einsicht wird eine Gebühr von 50 Pf. 
erhoben. 
8 70. 
Für die Eintragungen in das Vereinsregister werden die im § 63 unter 
Ziffer 1 bestimmten Säße erhoben. 
Für die nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erteilende Be- 
scheinigung der erfolgten Eintragung, sowie für die von Amtswegen oder auf 
Anzeige der zuständigen Behörde erfolgenden Eintragungen (§§ 67 Abs. 2, 74 
Abs. 3, 75, 76 Abs. 3 des Bürgerlichen Geseßbuchs) wird eine Gebühr nicht erhoben. 
§ 71. 
Für die Eintragungen in das Güterrechtsregister werden, unbeschadet der 
Vorschrift im Art. 147 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesehbuche vom 
11. Juli 1899 — Ges.-Samml. S. 51 — die in dem Tarif B bestimmten 
Gebühren erhoben. Der Wert des Gegenstands ist, sofern ein bestimmter Geld- 
wert nicht erhellt, unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des §& 34 zu 
bestimmen. 
Ist nach § 1559 des Bürgerlichen Gesebbuchs oder nach Art. 4 des Ein- 
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche die Eintragung in dem Negister eines 
anderen Bezirks zu wiederholen, so kommt an Stelle der im Abs. 1 bestimmten 
Gebühr eine feste Gebühr von 3 .¾ in Ansatz. 
§ 72. 
Im Ubrigen sinden auf die Vereins= und Güterrechtsregister die Vorschriften 
in den §§ 65 bis 69 entsprechende Anwendung. 
8 78. 
Für die Erteilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen aus 
anderen bei den Gerichten geführten Registern (Genossenschafts-, Börsen-Register usiw.) 
sowie für deren Vorlegung zur Einsicht werden die in den §§ 68 und 69 be- 
stimmten Säte erhoben.
	        
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