Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

174 1906 
Vierter Abschnitt. 
Nachlaß- und Teilungssachen. 
8& 74. 
Für die Erteilung eines Erbscheins einschließlich des vorangegangenen Ver- 
fahrens wird die Gebühr des Tarifs B erhoben. 
Hat neben dem Verfahren wegen Erteilung eines Erbscheins auch ein Ver- 
sahren zur Sicherung des Nachlasses (§ 76) oder ein Erbteilungsverfahren ( 79) 
slattgesunden, so wird die Hälfte der Gebühr für das Verfahren wegen Erleilung 
eines Erbscheins auf die Gebühren für die genaunten anderen beiden Verfahren 
angerechnet. 
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden für eine oder mehrere 
in dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherungen drei Zehntel der Gebühr 
des Tarifs A erhoben. Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erb- 
scheins werden, sofern nicht ein neuer Erbschein erteilt ist, drei Zehntel der Gebühr 
des Tarifs B erhoben. Wird demnächst ein neuer Erbschein erteilt, so wird diese 
Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins angerechnet. Für die 
Veranstaltung von Ermittelungen über die Richtigkeit eines Erbscheins werden Ge- 
bühren nicht erhoben. 
Bei der Berechnung der Gebühren wird der Wert des Nachlasses und, wenn 
der Erbschein nur zur Verfügung über einzelne Gegenstände berechtigt, der Wert 
dieser Gegenstände nach Abzug der auf dem Nachlaß oder auf diesen Gegenständen 
haftenden Schulden zugrunde gelegt. 
Wird über mehrere Erbfälle ein Erbschein erteilt, so werden die Beträge der 
mehreren Nachlässe zusammengerechnet. Wird der Erbschein nur über das Erb- 
recht eines Miterben erteilt, so ist für die Gebührenberechunng nur dessen Erbteil 
maßgebend. 
Wird dem Nachlaßgerichte glaubhaft gemacht, daß der Erbschein nur zur Ver- 
fügung über ein Grundstück oder ein im Grundbuch, Hypothekenbuch oder Lager- 
buch eigetragenes Recht gebraucht werde, und wird beantragt, die Ausfertigung 
des Erbscheins einem Amtsgerichte zur Aufbewahrung bei dessen Akten zu über- 
senden, so wird die im Abs. 1 bestimmte Gebühr nur nach dem Werte des Gegen- 
stands, über den verfügt werden soll, berechnet. Wird demnächst die Erteilung
	        
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