Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 * 
einer Aussertigung oder einer Abschrift des Erbscheins beantragl, so hat der An- 
tragsteller die nach dem Werte des reinen Nachlasses berechnete Gebühr des Abs. 1 
nach Abzug des bereits bezahlten Betrags nachzuentrichten. 
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden auf das Zeugnis über die Fort- 
sebung der Gütergemeinschaft oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ent- 
sprechende Anwendung; bei der Berechunng der Gebühr für das Zeugnis über die 
Fortsetzung der Gütergemeinschaft tritt an die Stelle des Werts des Nachlasses der 
halbe Wert des Gesamtguts der fortgesehten Gütergemeinschaft. 
§ 75. 
Für die nach den Geseten über das Reichsschuldbuch und über die Schuld- 
bücher der Bundesstaaten von einem Rechtsnachfolger von Todeswegen beizubringende 
Bescheinigung, daß er über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt ist, 
sowie für die in den I§ 37 und 38 der Grundbuchordnung (Art. 101 des Ans- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesehbuche vom 11. Juli 1899 — Ges.-Samml. 
S. 51 —) vorgesehenen Zeugnisse werden drei Zehntel der im § 74 bestimmten 
Gebühren erhoben. Der Gebührenberechnung wird der Betrag der Forderung, be- 
züglich der Betrag der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zugrunde gelegt. 
Die Ausstellung der in den §5 37 und 38 der Grundbuchordnung vor- 
gesehenen Zeugnisse erfolgt gebührenfrei, wenn die Teilung vom Gerichte beurkundet 
oder bestätigt ist. 
§ 76. 
Findet die Sicherung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere Weise 
sialt, so wird für das ganze Verfahren, einschließlich der Anordnungen wegen Auf- 
bewahrung des Nachlasses, Ermittelung der Erben und Ausantwortung des Nach- 
lasses an dieselben, die Gebühr des Tarifs B erhoben. 
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden, wenn die Siegelung, 
Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch das Gericht erfolgl, 
die im § 56 bestimmten Gebühren erhoben. 
§ 77. 
Wird eine Nachlaßverwaltung, eine sonstige Nachlaßpflegschaft oder eine Ab- 
wesenheitspflegschaft nach § 88 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der 
sreiwilligen Gerichtsbarkeit angeorduet, so finden die Vorschriften des fünften Ab- 
30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.