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schnitts mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Vermögens des
Mündels der Wert des Nachlasses oder des Anteils des Abwesenden zur Zeit der
Anordnung tritt, und bei der Nachlaßverwaltung ein Abzug der Schulden nicht
stattsindet. Auf die Gebühr für die Nachlaßpflegschaft wird die im 8 76 Abs.
bestimmte Gebühr augerechnet, wenn die Nachlaßpflegschaft zur Sicherung des Nach-
lasses eingeleitet wird.
Die Vorschrift des § 83 findet keine Anwendung.
8 78.
Für das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus oder der an
seiner Stelle als gesehlicher Erbe berufenen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des
öffentlichen Rechts wird die im § 74 für die Erteilung eines Erbscheins bestimmte
Gebühr erhoben. Wird auf Grund dieser Feststellung ein Erbschein erteilt, so ist
hierfür eine besondere Gebühr nicht zu erheben.
*§ 79.
In dem Verfahren zur Vermittelung der Auseinandersetzung unter Miterben
(Erbteilungsverfahren) wird das Dreifache, und wenn das eingeleitete Verfahren in
anderer Weise, als durch die Bestätigung der Auseinandersetzung oder durch die
Beurkundung der vertragsmäßigen Auseinandersetzung abgeschlossen wird, das Zwei-
sache der in dem Tarise B bestimmten Gebühr erhoben.
Die Gebühren für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, für die Au-
ordunng einer Schähung oder Versleigerung, werden neben den im Abs. bestimmten
Gebühren besonders erhoben. Wird zum Zwecke der Auseinandersetung vor dem
Nachlaßgerichte mit einem Dritlen ein Vertrag geschlossen, so wird für die Beur-
kundung des Vertrags von dem Dritten die Hälfte der nach den Vorschriften des
zweiten Abschnitts zu berechnenden Gebühr erhoben.
Für die Verhandlungen zur Ermittelung und Feststellung der Nachlaßmasse
werden neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren besondere Gebühren nicht angeseht.
Beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichts auf diese Verhandlungen, so wird das
Zweifache der in dem Tarife B bestimmten Gebühr erhoben.
Wird die Erbteilung nicht unter Vermittelung des Gerichts vorgenommen,
sondern nur der Erbteilungsvertrag von den Beteiligten zu Protokoll gegeben, so
sindet die Vorschrift des § 38 Auwendung.