Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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berechnete Gebühr wird auf die einzelnen Massen nach Verhällnis des Werts 
derselben verteilt. Wird die Teilung des Nachlasses eines Ehegalten, welcher in 
einer Gütergemeinschaft gelebt hat, mit der Auseinandersetzung der Gütergemein= 
schaft verbunden, so wird bei der Anwendung der Vorschriften dieses Absatzes der 
Wert der gütergemeinschaftlichen Masse nur zur Hälfte, und sofern dem über- 
lebenden Ehegatten von der gütergemeinschaftlichen Masse ein anderer Bruchteil 
als die Hälfte zufällt, zu diesem Bruchteil in Ansatz gebracht. 
Werden nur einzelne Teile der Masse von den in diesem Abschnitte bezeich- 
neten Gattungen von Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach dem 
Werte dieser Teile berechnet. 
Fünfter Abschnitl. 
Vormundschaflssachen. 
§* 83. 
Hinsichtlich der unter Vormundschaft stehenden minderjährigen, geisteskranken 
oder geistesschwachen Personen wird folgendes bestimmt: 
I. Während der Dauer der Vormundschaft können ohne Rücksicht auf die 
Höhe des Vermögens des Mündels aus demselben erhoben werden: 
a) alle vor Einleitung der Vormundschaft entstandenen Kosten, insofern 
sie nicht für Handlungen des Vormundschaftsgerichts zu entrichten 
sind, welche in Rücksicht auf die einzuleitende Vormundschaft vor- 
zunehmen waren: 
b) alle baren Auslagen; Schreibgebühren, Postgebühren und Rechnungs- 
gebühren in Vormundschaftssachen jedoch nur dann, wenn der 
Mündel zur Zeit ihrer Entstehung das ihm nach Ziffer 4 freizu- 
lassende Vermögen besiht. 
2. Mit der Einziehung anderer Kosten sollen die Mündel während der 
Dauer der Vormumschaft verschont bleiben, wenn und soweit die Kosten 
nicht aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Erziehung etwa 
übrig bleibenden Uberschüssen der Einkünfte ihres Vermögens gedeckt werden 
können. Sobald sich bei einer Rechnungslegung ein solcher Überschuß 
ergibt, kann derselbe zur Deckung der bis dahin entstandenen Kosten und
	        
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