1906 179
zwar zunächst zur Deckung der noch nicht berichtiglen baren Auslagen
verwendet werden.
Wenn infolge geseblicher Vorschriften, einer letztwilligen Verfügung oder
eines sonstigen Rechtsgeschäfts der Mutter oder einem Dritten der Nieß-
brauch oder die von der Aussicht des Gerichts befreite Verwaltung des
Vermögens zusteht, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des
Vormundes nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob und in welcher
Höhe ein Teil des Ertrags des Vermögens als Überschuß im Sinne der
Vorschriften der Ziffer 2 anzusehen ist.
Die gestundeten Kosten sind nach beeudigter Vormundschaft zu erheben;
dem früheren Mündel muß jedoch außer dem Bettzeuge, den Kleidungs-
stücken und Gerätschaften, welche ihm zu seinem persönlichen Gebrauch
etwa verabsolgt oder angeschafft sind, ein reines Vermögen von 500 M.
belassen werden. Mit der gleichen Maßgabe sind die gestundeten Kosten
von weiblichen Mündeln zu erheben, sobald sie sich verheiraten.
Die vorstehenden Bestimmungen sinden entsprechende Amwendung auf minder-
jährige, geisteskranke, geistesschwache oder gebrechliche Personen, für die eine Pfleg-
schaft oder Beistandschaft im Sinne des § 85 eingeleitet ist. Wird die Angabe
des Vermögens von dem Inhaber der elterlichen Gewalt verweigert, so hat das
Vormundschaftsgericht nach freiem Ermessen nach Anhörung des Gewalthabers
sowohl den Betrag des Vermögens als auch die Höhe des Uberschusses der Ein-
künfte (Ziffer 2) festzusehen. Diese Festse#ung ist maßgebend für die Erhebung der
in der Vormundschaftssache selbst entstandenen Kosten; andere Kosten sind ohne
Rücksicht auf die Vorschrift der Ziffer 2 sofort zu erheben.
Die Verjährung der nach Vorstehendem gestundeten Kosten beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistand-
schaft beendigt wird.
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8 84.
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaften oder
Beistandschaften sowie für die Fürsorgetätigkeit des Vormundschaftsgerichts in An-
sehung eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes im Falle der Genehmigung
eines Rechtsgeschäfts oder im Falle einer Verfügung nach den §§ 112, 1631,
1635, 1636, 1645, 1665, 1677, 2282 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nach
dem Werte des Gegenstands die Gebühr des Tarifs B zu erheben.