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* 100.
Für die Eintragung einer Hypothek wird die im Tarise 1) bestimmie Gebühr
erhoben.
& 10l.
Für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks zugunsten
des bisherigen Eigentümers, seiner Abkömmlinge oder seines Ehegatlen vorbehal-
tenen Hypothek werden fünf Zehntel der Gebühr des Tarifs 1) erhoben.
Das Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner im Abs. 1 genannten
Angehörigen in einer Verfügung von Todeswegen eine Hypothek an einem Nach-
lasgrundstücke eingeräumt hat.
* 102.
Für die nachträgliche Belastung einzelner Grundstücke mil einer bereils ein-
getragenen Hypothek (Verstärkung) werden fünf Zehntel der Gebühr des Tarifs 1)
erhoben.
* 103.
Für die Vormerkung einer Hypothek werden fünf Zehntel der Gebühr des
Tarifs I) erhoben.
Erfolgt später die Eintragung, so wird die für die Vormerkung erhobene
Gebühr auf die für die Eintragung zu entrichtende Gebühr in Aurechuung gebracht.
8 104.
Für die Eintragung eines nicht in einer Hypothek beslehenden Rechls werden
drei Zehntel der im Tarise D bestimmten Gebühr erhoben. Der Mindestbetrag
der Gebühr beträgt 50 Pf.
Dieselbe Gebühr wird erhoben für die Eintragung von Verfügungsbeschräu-
kungen, insbesondere für die Eintragung des Rechts des Nacherben und für die
Eintragung eines Testamentsvollstreckers. Auf die Wertsberechuung sindet in diesen
Fällen § 24 Anwendung.
8 105.
Für die Eintragung des dem überlebenden Ehegatten am Nachlasse des Ver-
storbenen kraft Gesetzes zustehenden Nießbrauchs wird eine Gebühr nicht erhoben.
Ebensowenig wird eine Gebühr erhoben für die Eintragung eines durch
Verfügung von Todeswegen dem überlebenden Ehegallen ausgesetzten Nießbranchs,
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