Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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Erfolgt eine Eintragung gleichen Juhalls bei mehreren Grundstücken deo- 
selben Eigentümers auf Grund ein und derselben Bewilligung oder ein und des- 
selben Antrags, so werden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn die Grund- 
stücke in demselben Amtsgerichtsbezirke liegen. Im Sinne dieser Bestimmung 
gellen Grundstücke, welche Ehelenten oder welche dem überlebenden Ehegalten und 
seinen aus der Ehe mit dem Verstorbenen herrührenden Kindern gehören, als 
Grundstücke eines Eigentümers. 
F III. 
Die in den §§ 100ff. bestimmten Gebühren umfassen die Vergütung für 
alle Verrichtungen des Gerichts, welche unmittelbar auf die Begründung, Ver- 
änderung oder Aufhebung des betreffenden Rechts gerichtet sind, einschließlich der 
erforderlichen Eintragungen in die Hypotheken= und Lagerbücher und einschließlich 
der Ausstellung von Urkunden über die erfolgten Eintragungen. 
Jusbesondere kommen für die Beurkundung der erforderlichen Anträge und 
Erklärungen sowie für die Beurkundung des der Rechtsänderung zugrunde liegen- 
den Rechtsgeschäfts Gebühren nicht zur Berechuung, wenn diese Beurkundungen 
vor dem Gerichte der belegenen Sache erfolgen und gleichzeitig mit der Beurkun- 
dung die Eintragung der Rechtsänderung beantragt wird. 
II. Grundbuchsachen. 
* 112. 
In Grundbuchsachen bestimmen sich die Gebühren nach den §§ 113 bis 134. 
* 1193. 
Für die Eintragung des Eigentümers wird die im Tarife C bestimmte Ge- 
bühr erhoben. 
Außerdem ist für die Waisenhauskasse ein Zehntel der im Abs. 1 verzeichneten 
Gebühr in Ansaß zu bringen. 
Die Gebühren der Abs. 1 und 2 werden auch erhoben, wenn ein Eigentums- 
erwerb in Ansehung eines Grundstücks stattsindet, das im Grundbuche nicht ein- 
getragen ist und nach den geseblichen Bestimmungen nicht eingelragen zu werden
	        
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