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X 117.
Erfolgl die Eintragung eines Eigentümers auf Grund ein und desselben
Antrags bei mehreren im Bezirke desselben Amtsgerichts belegenen Grundstücken,
so werden die Gebühren für die Eintragung des Eigentümers nur einmal nach
dem zusammenzurechnenden Werte der Grundstücke erhoben. Ist eine Aufforderung
des Gerichts, ein Grundstück, für welches ein besonderes Blatt besteht, auf ein für
ein anderes Grundstück bestehendes Blatt übertragen zu lassen, erfolglos geblieben,
so werden die Gebühren für dieses Grundstück besonders berechnet.
118.
Wird der Antrag auf Eintragung des Eigentümers im Grundbuche nicht
innerhalb zweier Jahre vom Tage des Eintritts der zu diesem Antrage berechtigenden
Tatsache ab gestellt, so wird in den Fällen des § 113 eine Zuschlagsgebühr von
zwei Zehnteln, in den Fällen des § 114 eine solche von drei Zehnteln des
Tarifs C erhoben.
* 119.
Die Entgegennahme der Auflassung, und wenn diese nicht vor dem Grund-
buchrichter erfolgt, die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuche kann
nach dem Ermessen des Gerichts von einer vorgängigen Sicherstellung der Staats-
kasse wegen der Kosien der Eintragung abhängig gemacht werden. Uber Er-
innerungen gegen derartige Anordnungen wird im Aussichtswege entschieden.
8 120.
Die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers umfaßt die Beurkundung
der Anflassungserklärung, des Antrags auf Eintragung sowie alle vorkommenden
Nebengeschäfte, insbesondere die Übertragung des Grundstücks und der sich auf
dieses beziehenden Eintragungen auf ein anderes Blatt, die Schließung des bis-
herigen Blattes und die Benachrichtigung der beteiligten und betroffenen Personen.
Die Beurkundung des der Auflassung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte wird
durch die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers nicht mit umsaßt; es wird
vielmehr die Beurkundungsgebühr besonders erhoben.
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121.
Für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld werden
die im Tarife I) bestimmien Gebühren erhoben.