L 1906
122.
Für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks zugunsten
des bisherigen Eigentümers, seiner Abkömmlinge oder seines Ehegatten vorbehaltenen
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld werden fünf Zehntel der Gebühr des
Tarifs 1) erhoben.
Das Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner im Abs. 1 genannten An-
gehörigen in einer Verfügung von Todeswegen eine Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld an einem Nachlasgrundstück eingeräumt hat.
8 123.
Für die nachträgliche Belastung einzelner Grundstücke mit einer bereits ein-
getragenen Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld (Verstärkung) werden fünf
Zehntel der Gebühr des Tarifs I) erhoben.
* 121.
Für die Eintragung der Belastung eines Grundstücks mit einem nicht in einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld bestehenden Rechte sowie für die Ein-
tragung von Vormerkungen, Widersprüchen und Verfügungsbeschränkungen werden
drei Zehntel der Gebühr des Tarifs I) erhoben. Die Mindestgebühr ist 50 Pf.
* 125.
Für die Eintragung des dem überlebenden Ehegatten am Nachlasse des Ver-
storbenen kraft Gesetzes zustehenden Nießbrauchs wird eine Gebühr nicht erhoben.
Ebensowenig wird eine Gebühr erhoben für die Eintragung eines durch Ver-
sügung von Todeswegen dem überlebenden Ehegatten ausgesetzten Nießbrauchs,
wenn der überlebende Ehegatte auch bei gesetzlicher Erbfolge am Nachlasse des
verstorbenen Ehegatten nießbrauchsberechtigt gewesen sein würde.
8 126.
Für die Eintragung von Veränderungen bei Hypotheken, Grundschulden oder
Rentenschulden werden drei Zehntel der Gebühr des Tariss I) erhoben. Die
Mindesigebühr ist 50 Pf.
Als Veränderungen von Hypotheken sind insbesondere anzusehen alle Ver-
änderungen in der Person des Glänbigers, Verpfändungen, Pfändungen, lber-
weisungen, die Umwandlung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden