Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

19)2 1906 
der Aufhebung dieser Ausschließung, für die Wiederaulegung eines Blattes für ein 
aus dem Grundbuch ausgeschiedenes Grundstück, für das Ausscheiden eines Grund- 
stücks aus dem Grundbuche, falls in den beiden letzten Fällen nicht gleichzeitig ein 
Eigentumswechsel eingetragen wird, für den Vermerk von Rechten, welche dem 
jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, wird ein Zehntel der Gebühr 
des Tarifs I), mindesteus aber 50 Pf. erhoben. Auf die Berechnung des Werts 
findet § 33 Abs. 1 Anwendung. 
8 131. 
Für die Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs 
werden drei Zehntel der Gebühr des Tarifs A, für die Erteilung eines neuen 
Briefs einschließlich des über die Erteilung im Grundbuche einzutragenden Vermerks, 
für die Ergäuzung des Auszugs aus dem Grundbuche sowie für die Herstellung 
eines Teilbriefs zwei Zehntel der Gebühr des Tarifs A erhoben. Die Mindest- 
gebühr beträgt 50 Pf. 
Im Falle des § 126 Abs. 3 erfolgt die Erteilung eines Hypothekenbriefs 
gebührenfrei. / 132 
Für die Eintragungen, welche die Zurückführung des Grundbuchs auf die 
Stenerbücher zum Gegenstande haben oder zu Zwecken der Erhaltung der Über- 
einstimmung zwischen dem Grundbuch und den Stenerbüchern erfolgen, sind weder 
Gebühren noch Auslagen zu erheben. Dasselbe gilt von der auf Grund des § 54 
der Grundbuchordnung erfolgenden Eintragung. 
Wird ein Antrag zurückgewiesen, nachdem nach § 18 der Grundbuchordnung 
eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen war, so wird für die Löschung 
der Vormerkung oder des Widerspruchs eine Gebühr nicht erhoben. 
*l 133. 
Erfolgt eine Eintragung gleichen Inhalts auf Grund ein und derselben Be- 
willigung oder ein und desselben Antrags bei mehreren Grundstücken, so werden 
die in den §§ 121 ff. bezeichneten Säße nur für die erste Eintragung, dagegen 
für jede folgende Eintragung nur fünf Zehntel derselben erhoben, ohne Unterschied, 
ob die Grundstücke in demselben Amtsgerichtsbezirke liegen oder nicht. 
Erfolgt eine Eintragung gleichen Inhalts bei mehreren Grundstücken desselben 
Eigentümers auf Grund ein und derselben Bewilligung oder ein und desselben 
Antrags, so werden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn die Grundstücke in
	        
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