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3. für die Bewilligung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde durch
öffentliche Bekanntmachung G 176 des Bürgerlichen Gesetbuchs);
4. für die öffentliche Bekanntmachung des Verlustes von Inhaberpapieren auf
Antrag des letzten Inhabers (Art. 5 des Ausführungsgesetzes zum Handels-
gesevbuche vom 11. Juli 1899 — Ges.-Samml. S. 119 —).
* 147.
In dem in den §§ 132 bis 139 des Reichsgesebes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkcit geordneten Versahren werden die Sätze des § 8
des deutschen Gerichtskostengesebes erhoben:
1. für die Festsetung der Ordnungsstrafe;
2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme auf erhobenen Einspruch;
3. für die Entscheidung.
Die Gebühr unter Ziffer 2 wird nur zur Hälfte erhoben, wenn dic ange-
ordnete Beweisaufnahme weder ganz noch teilweise stattgefunden hat. Die vor-
stehend bestimmten Gebühren werden in jedem Verfahren nur einmal erhoben.
Als Wert des Streitgegenstands ist die Höhe der festgesebten Ordnungsstrafe
zugrunde zu legen.
Wird dem Einspruche stattgegeben, so werden Gebühren nicht erhoben.
Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt als ein nenes Verfahren.
Für die Androhung einer Ordunngsstrafe werden Gebühren nicht erhoben.
8 148.
Die Vorschriften des § 147 finden auch in allen anderen Fällen entsprechende
Auwendung, in denen jemand nach gesevzlicher Vorschrift durch Ordnungsstrafen zur
Befolgung gerichtlicher Anordnungen anzuhalten ist.
8 149.
Für die Erledigung der auf dem Gebiete des Vereins-, des Gesellschafts= und
des Genossenschaftsrechts den Gerichten zugewiesenen, von den deutschen Prozeß-
ordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts
erfordern, werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, drei Zehntel der im § 8
des deutschen Gerichtskostengesetes bestimmten Gebührensätze erhoben.