18 1906
83.
Prüsungen, welche zur Erlangung eines geistlichen Amtes
in der evangelisch-lutherischen Kirche des Fürstenkums Schwarzburg- Rudolstadt
erforderlich sind.
Zur Erlangung eines geistlichen Amtes in der evangelisch-lutherischen Kirche
des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt ist erforderlich, daß der Bewerber sowohl
die erste theologische Prüfung ##o candiclatura et licentin concionandi. als
auch die zweite theologische Prüfung, die Wahlfähigkeitsprüfung, pro ministerio
sive pro munere bestanden hat.
Diejenigen Bewerber um ein geistliches Amt innerhalb der evangelisch-luthe-
rischen Kirche des Fürstentums, welche die erste theologische Prüfung bereits vor
einer andern ordentlichen Prüfungskommission bestanden haben, haben sich nur der
zweiten theologischen Prüfung hier, diejenigen Bewerber aber, welche beide theo-
logischen Prüsungen vor einer andern ordentlichen Prüfungskommission bestanden
haben, haben sich vor ihrer endgültigen Anstellung einem Kolloqninm zu unterziehen.
84.
Iweck, Art, Itit und Orl der Prüfungen.
a) Zweck der Prüfungen ist, zu ermitteln, ob der Bewerber die zur Führung
eines geistlichen Amtes erforderliche allgemeine wissenschaftliche und theo-
logische Bildung sich erworben hat, sowie ob er die dazu nötigen äußeren
und inneren Anlagen und Fähigkeiten besitzt. Die Examinatoren werden
den Examinanden Gelegenheit geben, nicht nur ihre Kenntnisse in den zur
Prüfung ausgewählten Gegenständen, sondern auch ihre geistige Kraft und
Sprachgewandtheit darzulegen.
D) Ihrer Art nach sind die Prüfungen teils schriftlich, teils mündlich: die
schriftlichen zerfallen in Haus= und Klaufurarbeiten.
D) Die Zeit der Prüfungen wird je nach Bedürfuis und dem Vorhandensein
von Bewerbern durch die Kommission bestimmt.
#1) Die Prüfungen werden in Rudolstadt an einem vom Generalsuperin-
tendenten zu bestimmenden Orte abgehalten.