Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

18 1906 
83. 
Prüsungen, welche zur Erlangung eines geistlichen Amtes 
in der evangelisch-lutherischen Kirche des Fürstenkums Schwarzburg- Rudolstadt 
erforderlich sind. 
Zur Erlangung eines geistlichen Amtes in der evangelisch-lutherischen Kirche 
des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt ist erforderlich, daß der Bewerber sowohl 
die erste theologische Prüfung ##o candiclatura et licentin concionandi. als 
auch die zweite theologische Prüfung, die Wahlfähigkeitsprüfung, pro ministerio 
sive pro munere bestanden hat. 
Diejenigen Bewerber um ein geistliches Amt innerhalb der evangelisch-luthe- 
rischen Kirche des Fürstentums, welche die erste theologische Prüfung bereits vor 
einer andern ordentlichen Prüfungskommission bestanden haben, haben sich nur der 
zweiten theologischen Prüfung hier, diejenigen Bewerber aber, welche beide theo- 
logischen Prüsungen vor einer andern ordentlichen Prüfungskommission bestanden 
haben, haben sich vor ihrer endgültigen Anstellung einem Kolloqninm zu unterziehen. 
84. 
Iweck, Art, Itit und Orl der Prüfungen. 
a) Zweck der Prüfungen ist, zu ermitteln, ob der Bewerber die zur Führung 
eines geistlichen Amtes erforderliche allgemeine wissenschaftliche und theo- 
logische Bildung sich erworben hat, sowie ob er die dazu nötigen äußeren 
und inneren Anlagen und Fähigkeiten besitzt. Die Examinatoren werden 
den Examinanden Gelegenheit geben, nicht nur ihre Kenntnisse in den zur 
Prüfung ausgewählten Gegenständen, sondern auch ihre geistige Kraft und 
Sprachgewandtheit darzulegen. 
D) Ihrer Art nach sind die Prüfungen teils schriftlich, teils mündlich: die 
schriftlichen zerfallen in Haus= und Klaufurarbeiten. 
D) Die Zeit der Prüfungen wird je nach Bedürfuis und dem Vorhandensein 
von Bewerbern durch die Kommission bestimmt. 
#1) Die Prüfungen werden in Rudolstadt an einem vom Generalsuperin- 
tendenten zu bestimmenden Orte abgehalten.
	        
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