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8 150.
Für die Mitwirkung bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken
werden erhoben:
1. für die Vorbereitung der Versteigerung,
2. für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins,
3. für die Beurkundung des Zuschlags
je fünf Zehntel der in dem Tarif A bestimmten Gebühr.
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn die Aufforderung zur
Abgabe von Geboten erfolgt ist.
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so werden
die Gebühren von dem Gesamtwerte sämtlicher Grundstücke berechnet. Die Gebühr
für die Beurkundung des Zuschlags (Abs. 1 Ziffer 3) wird jedoch nach dem Werte
der dem einzelnen Ersteher zugeschlagenen Grundstücke angesett.
Sind nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen die Bieter zur Sicher-
heitsleistung verpflichtet, so kommen für die Beurkundung der dem Zwecke der
Sicherheitsleistung dienenden Erklärungen (insbesondere Bürgschaftsleistungen) be-
sondere Gebühren nicht in Ansatz. ·
Diese Vorschriften finden bei der freiwilligen Versteigerung von anderen
Gegenständen des unbeweglichen Vermögens außer den Grundstücken entsprechende
Anwendung.
g 151.
Für die Mitwirkung bei der freiwilligen Versteigerung von beweglichen Sachen,
von Früchten auf dem Halme oder von Holz auf dem Stamme werden nach dem
Gesamtwerte der versteigerten Gegenstände erhoben:
bei einem Betrage bis zu 300 .4¾ einschließlich. 3 Pf. von jeder Mark
von dem Mehrbetrage über 300 bis zu 1000 H 2 „ „ „
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Die Kosten sind aus dem Erlöse vorweg zu nehmen.
Neben den nach Abs. 1 zu erhebenden Gebühren kommen die in den S§ 152
bis 156 bestimmten Gebühren besonders in Ansatz.